Full text : Das Interregnum.

beiden  geschlossenen  Verträge  hinfällig,  dann  geht  der  ganze  Staat
aus  den  Fugen.  Das  ist  aber  nicht  der  Fall,  wenn  in  der  Monarchie
der  Monarch  ohne  Nachfolger  abgeht;  denn  da  ist  nur  der  zweite
Vertrag  in  suspenso..  Der  Staat  als  solcher  bleibt  darum  doch  bestehen;
  aber  bis  zur  Wahl  eines  neuen  Fürsten,  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  wo  das  in  Schwebe  befindliche  Vertragsverhältniss  zwischen
Fürst  und  Volk  wieder  volle  Rechtswirksamkeit  erhält,  herrscht  eine
Art  zeitweiliger  Demokratie:  nicht  eine  reine  Demokratie,
denn  das  Volk  ist,  da  das  Vertragsverhältniss  noch  in  suspenso,
noch  nicht  wieder  in  den  Besitz  der  Staatsgewalt  als  solcher  gelangt,
  es  hat  nur  das  Recht  gewonnen,  sie  durch  seinen  Anstoss  aus
sich  wieder  rechtswirksam,  wieder  lebendig  werden  zu  lassen.

VIII.  Einen  ähnlichen  Weg  schlägt  Bönner  !)  ein.  Auch  er  geht
auf  die  Art  der  Entstehung  des  Staates  zurück.  Diese  erfolgt  durch
einen  Vertrag,  eine  Vereinigung  der  Willen  einer  Summe  einzelner
Personen,  gerichtet  auf  Erfüllung  aller  ihrer  gemeinsamen  Lebenszwecke.
  Entweder  bewendet  es  bei  diesem  Vertrage,  insofern  die
Vertragschliessenden  sich  lediglich  zu  einem  Gemeinwesen  zusammenschliessen,
  ohne  eine  ihnen  übergeordnete  Gewalt  einer  oder  mehrerer
Personen  zu  schaffen  —  dann  entsteht  die  societas  aequalis,  die  Demokratie;
  oder  es  knüpft  sich  an  den  ersten  ein  zweiter  Vertrag,  durch
den  die  Paeiscenten  sich  zum  Gehorsam  gegenüber  einem  Einzelsub-Jekte
  oder  einem  Kolleg  verpflichten  —  dann  entsteht  die  Monarchie  oder
die  Aristokratie.  Das  Interregnum  bedeutet  nun  die  Auflösung  dieses
zweiten  Vertragsverhältnisses,  weil  der  eine  vertragschliessende  Theil
ohne  Rechtsnachfolger  weggefallen  ist.  Aber  der  Staat  bleibt  dabei
bestehen,  weil  der  primäre  Staatsvertrag  seine  Wirkung  nicht  verloren
  hat.  Deshalb  ist  das  Interregnum  keine  Anarchie,  sondern  eine
Demokratie.  Wenn  während  des  Interregnums  staatliche  Funktionen
  von  einzelnen  Personen  ausgeübt  werden,  so  geschieht  dies
lediglich  im  Namen  des  souveränen  Volkes,  dem  jene  verantwortlich
sind:  so  ist  auch  die  Wahl  des  neuen  Herrschers,  weil  ein  neuer
Unterwerfungsvertrag,  das  ausschliessliiche  Recht  des  Volkes  als
solchen.?)

IX.  Darıss°)  hält  das  Interregnum  nur  in  der  Wahlmonarchie
für  möglich.  Zwar  ist  ihm  die  Erbmonarchie  im  Grunde  ebenfalls
eine  Wahlmonarchie,  weil  bei  dieser  wie  bei  jener  das  Subjekt  der

 

1)  Introductio  in  jus  publ.  Pars  spec.  lib.  I.  cap.  II.
2)  a.a.  O.  lib.  III.  cap.  IV.
3)  Institutiones  jurisprudentiae  universalis  $  779%.