Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den I. Orctober 1853.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Verbältnisse der zusammengesetzten Gemeinden.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend das bei gewerblicher Niederlassung von auswärtigen
Renten- und Lebensverficherungsbanken und von Hagel= und Vieh-Versicherungsanstalten einzubaltende
Verfahren.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Gese 6,
betreffend die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zu gesetzlicher Feststellung der Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden verordnen
und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Die Verhältnisse der aus mebreren Orten zusammengesetzten Gemeinden find durch das