Full text : Die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten in Preußen.

Wegerecht.

Wegegesetzgebung.

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J.  Tätigkeit  auf  dem  Gebiere  des  Wegewesens.

1.  Wegegeseßzgebung.

Mit  der  Neuregelung  des  Wegerechts  durch  Erlaß  provinzieller
Wegeordnungen  nach  dem  Vorbilde  der  Wegeordnung  für  die  Provinz
Sachsen  vom  11.  Juli  18901  ist  fortgefahren.  Es  sind  die  Wegeordnungen
für  die  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  vom  27.  September  1005
und  15.  Juli  1007  erlassen.  Sie  bezwecken  im  wesentlichen  eine  Neuordnung
der  Wegebaulast  auf  der  Grundlage  des  Kommunalprinzips  unter  Beseitigung
  der  Landstraßenbaulast  des  Staates  und  der  bei  Unterhaltung
der  Landstraßen  bestehenden  Verpflichtungen  der  Gemeinden  und  angrenzenden
  Grundeigentümer  zur  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten  und
zur  Unterhaltung  der  Seitengräben.  Im  Gegensatze  zur  Wegeordnung
für  die  Provinz  Sachsen  ist  davon  abgesehen,  den  Kreisen  die  Verpflichtung
zur  Gewährung  von  Wegebaubeihilfen  an  leistungsunfähige  Gemeinden
aufzuerlegen,  weil  man  befürchtete,  daß  infolge  Begehrlichkeit  der  zumeist
leistungsschwachen  Gemeinden  die  schon  jetzt  erhebliche  Belastung  der  Kreise
noch  vermehrt  werden  würde.  Der  in  den  Wegeordnungen  für  Westpreußen
und  Posen  zur  Geltung  gelangte  Grundsatz,  daß  alle  auf  Observanzen  oder
besonderen  Titeln  beruhenden  Wegebauverpflichtungen  des  Staates  vorbehaltlich
  ihrer  Ablösbarkeit  aufrecht  erhalten  werden,  ist  durch  das  Gesetz
vom  8.  Juni  1008  auch  für  die  Provinz  Sachsen  eingeführt.  Durch  dieses
Gesetz  und  ein  zweites  Gesetz  von  demselben  Tage  sind  die  Bestimmungen  der
Wegeordnungen  für  die  Provinzen  Sachsen  und  Westpreußen  über  die
Feststellung  der  Entschädigung  bei  Ablösung  von  Wegebauverpflichtungen
mit  dem  in  der  Provinz  Posen  geltenden  Recht  in  Ubereinstimmung  gebracht
  worden.  Der  Entwurf  einer  Wegeordnung  für  die  Provinz  Ostpreußen
ist  dem  Landtage  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußnahme  vorgelegt  worden.

Für  den  Regierungsbezirk  Cassel  ist  unter  dem  25.  August  1000  ein
Gesetz,  betreffend  die  Landwege  im  Regierungsbezirk  Cassel,  erlassen,  wonach
  die  Wegebaulast  an  den  Landwegen  den  Kreisen,  für  bereits  vorhandene
Landwege  in  forstfiskalischen  Gutsbezirken  jedoch  dem  Forstfiskus  —  unbdeschadet
  der  Verpflichtung  des  Bezirksverbandes  Cassel  zur  technischen