Wegerecht.
Wegegesetzgebung.
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J. Tätigkeit auf dem Gebiere des Wegewesens.
1. Wegegeseßzgebung.
Mit der Neuregelung des Wegerechts durch Erlaß provinzieller
Wegeordnungen nach dem Vorbilde der Wegeordnung für die Provinz
Sachsen vom 11. Juli 18901 ist fortgefahren. Es sind die Wegeordnungen
für die Provinzen Westpreußen und Posen vom 27. September 1005
und 15. Juli 1007 erlassen. Sie bezwecken im wesentlichen eine Neuordnung
der Wegebaulast auf der Grundlage des Kommunalprinzips unter Beseitigung
der Landstraßenbaulast des Staates und der bei Unterhaltung
der Landstraßen bestehenden Verpflichtungen der Gemeinden und angrenzenden
Grundeigentümer zur Leistung von Hand= und Spanndiensten und
zur Unterhaltung der Seitengräben. Im Gegensatze zur Wegeordnung
für die Provinz Sachsen ist davon abgesehen, den Kreisen die Verpflichtung
zur Gewährung von Wegebaubeihilfen an leistungsunfähige Gemeinden
aufzuerlegen, weil man befürchtete, daß infolge Begehrlichkeit der zumeist
leistungsschwachen Gemeinden die schon jetzt erhebliche Belastung der Kreise
noch vermehrt werden würde. Der in den Wegeordnungen für Westpreußen
und Posen zur Geltung gelangte Grundsatz, daß alle auf Observanzen oder
besonderen Titeln beruhenden Wegebauverpflichtungen des Staates vorbehaltlich
ihrer Ablösbarkeit aufrecht erhalten werden, ist durch das Gesetz
vom 8. Juni 1008 auch für die Provinz Sachsen eingeführt. Durch dieses
Gesetz und ein zweites Gesetz von demselben Tage sind die Bestimmungen der
Wegeordnungen für die Provinzen Sachsen und Westpreußen über die
Feststellung der Entschädigung bei Ablösung von Wegebauverpflichtungen
mit dem in der Provinz Posen geltenden Recht in Ubereinstimmung gebracht
worden. Der Entwurf einer Wegeordnung für die Provinz Ostpreußen
ist dem Landtage zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt worden.
Für den Regierungsbezirk Cassel ist unter dem 25. August 1000 ein
Gesetz, betreffend die Landwege im Regierungsbezirk Cassel, erlassen, wonach
die Wegebaulast an den Landwegen den Kreisen, für bereits vorhandene
Landwege in forstfiskalischen Gutsbezirken jedoch dem Forstfiskus — unbdeschadet
der Verpflichtung des Bezirksverbandes Cassel zur technischen