Contents : Sachsen in großer Zeit. Band III. Die Kriegsjahre 1916-1918. (3)

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Nr.  49.  Verordnung,

das  Verfahren  bei  der  Anstellung  von  solchen  Cantoren  und  Organisten,
deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  ver—
bunden  ist,  betreffend;

vom  26.  Juli  1886.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  finden  sich  in  Anbetracht,  daß  über
das  Anstellungsverfahren  hinsichtlich  derjenigen  Cantoren  und  Organisten,  deren  Kirchen—
dienst  nicht  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden  ist,  Zweifel  entstanden
sind,  zum  Theil  auch  bestimmte  Vorschriften  fehlen,  veranlaßt,  hierüber  unter  Zustimmung
der  evangelisch-lutherischen  Landessynode  Folgendes  zu  verordnen:

8  1.  Die  Anstellung  von  Cantoren  und  Organisten,  deren  kirchliche  Funktionen  mit
einer  ständigen  Schulstelle  überhaupt  nicht  verbunden  sind,  steht  derjenigen  Behörde,  Cor—
poration  oder  Privatperson  zu,  welcher  das  Collatur-  und  Patronatrecht  über  die  be—
treffende  Kirche  zusteht.

In  denjenigen  städtischen  Parochieen,  in  welchen  die  Collaturrechte  dergestalt  getheilt
sind,  daß  dieselben  in  Betreff  des  Pfarramtes  vom  evangelisch-lutherischen  Landes—
consistorium  auszuüben  sind,  die  Besetzung  der  Diaconate  aber  dem  betreffenden  Stadt—

rathe  gebührt,  steht  die  Collatur  in  Betreff  der  Eingangs  gedachten  Cantoren  und  Or—
ganisten  dem  Letzteren  zu.

8  2.  Vor  deren  Ernennung  hat  der  Collator  dem  Kirchenvorstande  der  betreffenden
Parochie  Diejenigen,  welche  sich  um  das  erledigte  oder  neu  zu  begründende  Amt  be—

worben  haben,  oder  auf  welche  er  auch  ohne  Bewerbung  sein  Absehen  zu  richten  gemeint
ist,  namhaft  zu  machen.

83.  Nach  Ablauf  einer  Frist  von  4  Wochen,  binnen  welcher  der  Kirchenvorstand
Diejenigen  zu  bezeichnen  hat,  welche  nach  seiner  Ansicht  die  Kirchengemeinde  vorzüglich
berücksichtigt  zu  sehen  wünscht,  steht  dem  Collator  die  freie  Wahl  sowohl  unter  den  von
ihm  als  auch  unter  den  vom  Kirchenvorstande  Genannten  zu.

84.  Vor  definitiver  Wahl  hat  in  der  Kirche,  bei  welcher  die  Anstellung  erfolgen
soll,  eine  Probe  stattzufinden.  Binnen  vierzehn  Tagen  nach  deren  Abhaltung  hat  der
Kirchenvorstand  Namens  der  Kirchengemeinde  sich  darüber  zu  erklären,  ob  gegen  des
Designaten  Befähigung,  Person,  Wandel  oder  sonst  etwas  Erhebliches  einzuwenden  sei,  und
wenn  er  Einwendungen  zu  machen  findet,  solche  gehörig  zu  begründen.  Ein  Verzicht  auf