Volltext : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  55  20,  21.  103

5.  URn  A.  Die  entsprechende  Anwendung  des  §  20  auf  die
UnA.  führt  zu  zwei  Fragen:  Begründet  die  vorbehaltslose  Entlassung
  aus  der  URA.  zugleich  den  Verlust  aller  etwa  neben  ihr
bestehenden  deutschen  StA.?  Hebt  die  Entlassung  aus  einer
deutschen  St  A.  zugleich  die  nicht  vorbehaltene  U#A.  auf?

Man  kann  auch  hier  die  verschiedenen  Ansichten  rechtfertigen.
Erl.  12  zu  17.

Da  aber  in  §  20  eine  Verbindung  von  St  A.  und  RA.  insofern
besteht,  als  die  vorbehaltslose  Entlassung  aus  einer  deutschen  StA.
zugleich  die  RA.  beseitigt,  so  wird  man  m.  E.  die  beiden  gestellten
Fragen  bejahen  müssen.  Zudem  sprechen  die  in  der  RK.  für  den
Gedanken  des  §  20  angeführten  Gründe  auch  für  die  Anwendung
auf  die  Un  A.  KB.  52.  Dagegen  könnte  die  in  §  35  angeordnete
Ausschließung  des  §  21  sprechen.  Erl.  6  zu  21.  Die  Frage  ist
wichtig  auch  für  §  24.  —  Erl.  10  zu  24.  —  «

§  21.

Die  Entlassung  muß  jedem  Staatsangehörigen  auf  seinen
Antrag  erteilt  werden,  wenn  er  die  Staatsangehörigkeit
in  einem  anderen  Bundesstaate  besitzt  und  sich  diese  gemäß
§  20  vorbehält.

1.  Geschichte.  Gegenüber  der  Bestimmung  des  alten  Gesetzes
—  15  Abs.  1  —  sind  nur  Fassungsänderungen  durch  die  V.  und
die  RK.  vorgenommen  worden.

2.  muß.  Gegen  Ablehnung  gibt  §  40  den  Rekurs.

3.  besitzt.  Es  besteht  keine  Vorschrift  darüber,  in  welcher  Form
der  Besitz  der  St  A.  nachzuweisen  sei.  Heimatschein,  Aufnahmeoder
  Einbürgerungsurkunde  sowie  eine  nach  §§  14,  15  Abs.  1  ausreichen
  de  Bestallung  sind  im  Gesetz  genannt.  Es  wird  aber  zulässig
  sein,  den  Nachweis  auch  anderweitig  zu  führen.  Einl.  30.

Für  den  Besitz  der  St  A.  wird  einstweilen  in  den  meisten  Fällen
noch  auf  das  frühere  Recht  zurückgegangen  werden  müssen.

4.  Kosten.  Die  Entlassung  erfolgt  nach  §  38  hier  kostenfrei.

5.  Wirkungen  der  Entlassung.  Im  Falle  21  bewirkt  die  Entlassung
  den  Verlust  aller  deutschen  St  A.,  jedoch  nicht  den  Verlust
der  vorbehaltenen  St  A.  und  der  RA.  Daraus  folgt,  daß  im  Falle  21
die  Wehrpflicht  überhaupt  nicht  berährt  wird.  Dagegen  kann  die
Entlassung  auf  die  Steuerpflicht  und  den  Unterstützungswohnsitz
wirken.