Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  März  d.  J.  beschlossen,
im  Konten-Regulativ  vom  22.  Dezember  1887  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  585  ff.  —
1.  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  des  §.  2  die  Worte  „künstliche  Zähne"  hinzuzufügen;
2.  im  Absatz  3  daselbst  unter  a  die  Ziffer  6  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

„6.  bei  künstlichen  Zähnen  der  Tarifnummer  20b  1  175  Kilogramm;
7.  bei  den  nicht  unter  die  Gruppen  1  bis  6  gehörigen,  zur  Kontirung  zugelassenen
Waaren  10  000  Kilogramm;“
3.  in  demselben  Absatz  unter  b  die  letzte  Zeile  („zu  a6  2750“")  zu  streichen  und
dafür  zu  setzen:
„zu  46  125  Kilogramm
zu  a7  .  .  .  .  .  ..  2750  Kilogramm“.

Berlin,  den  11.  April  1894.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurück—
getretenen  Stations-Kontrolörs,  Großherzoglich  hessischen  Hauptsteueramts-Revisors  und  Steuer-Assessors
Dr.  Würth  in  Emmerich  der  Großherzoglich  hessische  Steuer  Kontrolör  und  Steuer-Assessor  von  Grolmann
den  Königlich  preußischen  Hauptämtern  zu  Cleve,  Emmerich,  Kaldenkirchen,  Crefeld,  Duisburg,  Neuß  und
Wesel  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Emmerich  vom  1.  April  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.

Dem  Steueramt  I.  zu  Oberhausen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Duisburg  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1I  über  zollpflichtige  Waaren  und  inländisches  Salz  beigelegt  worden.

Das  Salzsteueramt  II.  zu  Campe  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Stade  ist  in  ein  Salzsteueramt
  1.  und  das  Nebenzollamt  l.  zu  Brunshausen  in  demselben  Hauptamtsbezirk  in  ein  Nobenzollamt
  ll.  umgewandelt  worden.  Der  letzteren  Amtsstelle  sind  die  bisherigen  Befugnisse  belassen  worden,
jedoch  mit  Ausnahme  der  Befugniß  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden
  Branntweins,  Tabacks  und  der  ausgehenden,  nicht  unter  stehender  Kontrole  eingesalzenen
Gegenstände,  für  welche  die  Salzabgabe-Vergütung  beansprucht  wird.

Das  Steueramt  l.  zu  Osterburg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Stendal  ist  in  ein  Steueramt
  ll.  umgewandelt  worden.

Die  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Bahnhof  zu  Itzehoe  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  daselbst
ist  aufgehoben  worden.  Die  Befugnisse  der  Stelle  sind  auf  das  genannte  Hauptsteueramt  übergegangen.

Nachdem  die  Zuckerfabriken  zu  Etgersleben  und  Hakeborn  gänzlich  außer  Betrieb  getreten
sind,  bleibt  die  Zuckersteuerstelle  Egeln  1  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Magdeburg  II  nur  für  die
beiden  Zuckerfabriken  zu  Börnecke  und  Cochstedt  zuständig.

Das  Steueramt  J.  und  die  selbständige  Zuckersteuerstelle  zu  Nauen,  welche  bisher  dem  Hauptsteueramt
  zu  Potsdam  unterstellt  waren,  sind  dem  Hauptsteueramt  zu  Brandenburg  a.  Havel  zugetheilt
  worden.