Volltext : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

106  Reichs  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  S  22.

3.  Fehlen  der  Voranssetzungen  des  §  21.  D.  h.  besitzt  der
Antragsteller  nur  die  St  A.,  aus  der  er  entlassen  werden  will,
oder  macht  er  keinen  Vorbehalt  gemäß  §  20.

4.  wird  nicht  erteilt.  Eine  unter  Verletzung  des  §  21  erteilte
Entlassung  ist  rechtsgültig.

5.  Ziffer  1.  Wehrpflicht  umfaßt:

1.  Dienstpflicht  (Pflicht  zum  Dienst  in  Heer  oder  Klotte,
einschließlich  Reserve,  Landwehr,  Secwehr  und  Ersatzreserve),
2.  Landsturmpflicht,  die  für  RSt.  22  nicht  in  Betracht
kommt.
Geändert  ist  in  Ziffer  1  der  Kreis  der  Wehrpflichtigen,
—  früher:  alle  Wehrpflichtigen  von  17  bis  25  Jahren  —
und  der  Inhalt  des  Zeugnisses,  —  früher:  daß  nicht  bloß
die  Absicht  der  Dienstentziehung  vorliege.

6.  Ziffer  2.  Begriff  Mannschaften  s.  HMMG.  38  und  Zusatz
v.  9.  11.  1867  §  13.

Bedauerlicherweise  hat  man  in  das  Gesetz  jetzt  das  Fremdwort
aktiv  hineingebracht,  trotz  der  gerade  in  der  Sprache  des  Wehrrechts
  zunehmenden  deutschen  Sprachbildung.

Eine  vorzeitige  Entlassung  aus  dem  Wehrdienste  darf  nicht  mit
Rücksicht  auf  einen  Antrag  aus  §  22  erfolgen,  sondern  nur  auf
Grund  der  wehrgesetzlichen  Bestimmungen.

7.  Ziffern  3  und  4.  Beurlaubtenstand.  Erl.  14  zu  14.
§  56  Nr.  2  bis  4  des  Reichsmilitärgesetzes  (R#l.)  lauten:

2.  die  vorläufig  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten  und
Freiwilligen  (§  34),

3.  die  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältnis
zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften
  (§  54),

4.  die  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  zur  Disposition  der
Truppenteile  beurlaubten  Mannschaften.

9.  Ziffer  5.  Während  die  Ziffer  1  bis  4  nur  die  Erfüllung
der  Wehrpflicht  betreffen,  geht  Ziffer  5  darüber  hinaus  und  verbietet
  die  Entlassung  aller  Beamten,  solange  sie  nicht  aus
ihrem  Dienstverhältnis  entlassen  sind.  Daß  unter  Beamten  hier  alle
Beamten  zu  verstehen  sind,  ergibt  sich  aus  der  Fassung  des  Gesetzes
sowie  aus  der  in  B.  28  enthaltenen  Bemerkung:  Unter  Beamten
seien  auch  die  Militärbeamten  zu  verstehen.

Man  wird  nicht  nur  alle  unmittelbaren,  sondern  auch  die  mittelbaren
  Staatsbeamten  sowie  alle  Reichsbeamten  der  Ziffer  5  unterstellen
  müssen,  und  zwar  ohne  die  für  §  14  vorgesehene  Ein-