Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 24. 111
Der Eintritt dieser Bedingung hebt die Entlassung mit rück-
wirkender Kraft auf. Die Entlassung gilt als aberhaupt nicht
erfolgt. Der Entlassene kann also nachträglich für das verflossene
Jahr zu Staatsbürgerpflichten, d. h. hier vor allem Steuern,
herangezogen werden. Ist aber innerhalb des Jahres die Militär-
pflicht, d. h. die aus der Wehrpflicht folgende Dienstpflicht, erloschen,
so wird der Entlassene nicht nachträglich zum Dienst herangezogen
werden können.
Während des Jahres gilt der Entlassene als Ausländer. Es
kann ihm also nicht nachträglich ein Vorwurf daraus gemacht
werden, daß er die Pflichten eines Deutschen verletzt habe. Das
ist besonders wichtig für den Fall eines in der Zwischenzeit ver-
übten Landesverrats. StE. 59 und K. 88.
3. beim Ablauf eines Jahres. Die Frist rechnet vom. Tage
der Aushändigung der Entlassungsurkunde. Erl. 5 zu 23. Nach
§ 186 bis 188 BeB. endigt die Frist mit dem Ablauf desjenigen
Tages, der kalendermäßig dem Tage der Aushändigung entspricht.
Man könnte hier bezüglich des 29. Februar Zweifel haben, denn
die für ihn getroffene ergänzende Bestimmung BGB. 188 Abs. 3
bezieht sich nur auf Fristen, die nach Monaten bemessen sind.
Legt man § 188 genau nach der Fassung aus, so würde man
hier dazu gelangen, daß die Frist erst bei Wiederkehr des 29. Fe-
bruar ablaufe. Da dies dem Sinne des Gesetzes nicht entspricht,
wird man nur annehmen können, es fehle hier an einer aus-
drücklichen Vorschrift, und es sei — in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 BGB. — der Ablauf des nächsten 28. Februar
entscheidend.
Auf den Zustand in der Zwischenzeit kommt es nicht an. Es
genügt, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt an dem Jahrestage
genommen werden, sofern nur die Begründung für die Zukunft
beabsichtigt ist.
Dadurch, daß nicht wie früher eine Handlung während der
Frist, sondern ein Zustand bei Fristablauf für maßgebend erklärt
ist, hat die Vorschrift ihre Bedeutung völlig verändert. Erl. 1.
4. Wohnsitz. Das Röt. spricht hier nicht, wie sonst von
Niederlassung, sondern von Wohnsitz.
Nach BGB. 7 wird der Wohnsitz durch die ständige Nieder-
lassung begründet. Erl. 4 zu 7.
5. Dauernder Aufenthalt. Die Zulassung des dauernden Auf-
enthalts ohne ständige Niederlassung erscheint bedenklich, weil sie
gerade die Zulassung erwerbsloser Menschen begünstigt.