112 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 24.
Ob der Aufenthalt dauernd sei, läßt sich am Jahrestage selbst
noch nicht beurteilen. Es genügt nach der Fassung des Gesetzes,
wenn der Entlassene am Jahrestage zurückgekehrt ist, um fortan
den dauernden Aufenthalt im Inland zu nehmen.
6. Inland. Also ist nach § 2 Wohnsitz oder Aufenthalt in den
Schutzgebieten ausreichend.
7. Absatz 2. Für den in § 20 behandelten Fall, daß der An-
tragsteller die RA. mit einer anderen deutschen St A. behalten hat,
liegt kein Grund vor, die Ausnahmebestimmung 24 zu recht-
fertigen. Allerdings führt die Gestaltung des Gesetzes zu dem
sonderbaren Ergebnis, daß der zum Ausländer Gewordene nach
Abs. 1 ohne jede Schwierigkeit kraft Gesetzes sich die St A. wieder
verschaffen kann, während der Entlassene, der Deutscher geblieben
ist, erst die Voraussetzungen des § 7 erfüllen muß, um die ver-
lorene St A. wieder zu erlangen.
8. Zustand während des Jahres. Mit der Entlassung nach
§ 22 geht der Deutsche der St A. und R. verlustig, ist Aus-
länder und kann also ausgewiesen werden. Zweifelhaft ist, wie
ein Antrag auf Wiedererwerb der St A. zu behandeln ist, wenn er
vor Ablauf des Jahres gestellt wird. Die Frage war früher
streitig. Nach der Fassung des Gesetzes hätte man Einbürgerung
eines Ausländers annehmen müssen. Diese Folgerung erschien
aber ungerecht, weil dadurch diejenigen, die den Antrag innerhalb
der Frist stellten, ungünstiger dastanden als die, welche die Frist
einfach ablaufen ließen. Die Bundesregierungen und der Statt-
halter von Elsaß-Lothringen einigten sich deshalb im Jahre 1896
auf eine einheitliche Behandlung dahin, daß die Antragsteller nicht
als Ausländer behandelt werden sollten. — MBl. 1896, 22. —
Die Regierungsvorlage schlug in dem zweiten Absatz zu § 19
— jetzt 24 — vor, diese Behandlung in das Gesetz aufzunehmen.
Die RK. lehnte in erster Lesung den Abs. 2 ab, die Redaktions-
kommission nahm einen Teil wieder auf, ließ aber den hier in
Frage kommenden Satz fort, und so ist das Gesetz in Kraft getreten.
Es ist daher auch fortan nicht ausdrücklich gesagt, daß Anträge
von Entlassenen während der Frist des § 24 als Ausnahme und
nicht als Einbürgerung zu behandeln seien. Voraussichtlich wird
aber wohl die zwar angemessene, aber dem Gesetz widersprechende
Behandlung als Aufnahme beibehalten werden. Freilich könnte
man jetzt aus der Ablehnung der Regierungsvorlage Schlüsse gegen
diese Behandlung ziehen.
Eine zweifelhafte Frage ist, ob der Entlassene ausgewiesen werden
dürfe. Bejaht man dies, so kann die Staatsverwaltung durch