Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. 8 31. 125 
im Besitz eines Reisepapieres oder Heimatsscheines befindet, 
von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an ge- 
rechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in 
die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt 
von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel 
solgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörig- 
keit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter 
väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit 
sie sich bei dem Ehemann, beziehungsweise Vater befinden. 
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Aus- 
landes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen auf- 
halten und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit 
erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist 
bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unter- 
schied, ob die Beteiligten sich im Besitze eines Reisepapieres 
oder Heimatscheines befinden oder nicht. 
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch 
zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine 
andere Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die 
Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimatsstaate wieder 
verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen. 
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und dem- 
nächst in das Gebiet des Norddeutschen Bundes zurück- 
kehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen 
Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben, 
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte 
Aufnahmeurkunde, welche auf Nachsuchen ihnen erteilt werden 
muß. 
5. zehnjährigen. Zweifellos findet § 31 Anwendung auch auf 
den Verlust durch fünfjährigen Aufenthalt nach § 21 Abs. 3. Erl. 4. 
6. wenn er keinem Staate angehört. Bisher war streitig, ob 
das in dem alten § 21 Abs. 5 gegebene Recht davon abhing, daß 
der ehemalige Deutsche inzwischen keine fremde St A. erworben 
hatte. Im allgemeinen bejahte man dies, auf Grund der Ent- 
stehungsgeschichte der Vorschrift, entgegen ihrem Wortlaut. 
Das neue Gesetz gibt eine andere Lösung. Entscheidend ist nicht 
das Geschehen innerhalb der Frist, sondern der Zustand bei ihrem 
Ablauf. Ob man zwischenein eine andere St A. besessen hat, ist 
gleich. Es kommt nur darauf an, ob man zur Zeit der Antrag- 
stellung keine andere StA. hat.
	        
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