Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 38, 38, 40. 133
Aufnahmeurkunden sind kostenfrei, sofern ein Anspruch auf Auf-
nahme aus § 7 besteht. Wird die Aufnahme außerhalb der Fälle
des § 7 gewährt, so können Kosten erhoben werden.
Einbürgerungsurkunden sind kostenfrei, soweit die Einbürgerung
auf Grund eines Anspruchs aus §§ 10, 11, 12, 30, 31 und 34
Halbsatz 1 erfolgt. S. Erl. zu diesen Vorschriften. In allen
anderen Fällen werden Kosten erhoben, die von 1 bis 300 Mark
betragen. Für Preußen ist der regelmäßige Satz 50 Mark nach
Tarifstelle 43 des Stempelsteuergesetzes. Bei Bedürftigkeit kann
bis auf 5 Mark ermäßigt werden. Eine Aufstellung über die Kosten
befindet sich im Anhang.
Die Kosten der Bestallungen richten sich nach Beamtenrecht.
Entlassungsurkunden sind im Falle § 21 kostenfrei, sonst dürfen
die Kosten höchstens 3 Mark betragen.
Ueber die Kosten der in § 39 erwähnten Ausweise über die St A.
ist reichsrechtlich nichts bestimmt.
6§39.
Der Bundespat erläßt Bestimmungen über die Auf-
nahme-, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden sowie
über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staats-
angehörigkeit dienen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden
im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden
und als Militärbehörden anzusehen sind.
Die Bestimmungen sind im Anhang zusammengestellt.
8 40.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß
§ 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15,
des § 26 Abs. 3, der §8 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder
des Antrags auf Entlassung in den Fällen der 88§ 21, 22
ist der Rekurs zulässig.
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren
bestimmen sich nach den Landesgesetzen und, soweit landes-