Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8§  40,  41.  135

Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  erste  Instanz,  so  erteilt
sie  ihre  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach  erfolgter
Ladung  und  Anhörung  der  Parteien.

..  Die  hier  folgenden  weiteren  Vorschriften  über  das
Verfahren  nach  §  16  der  Gewerbeordnung  kommen  für
das  RSt.  nicht  in  Betracht.

Bildet  die  kollegiale  Behörde  die  zweite  Instanz,  so  erteilt
sie  stets  ihre  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung,  nach
erfolgter  Ladung  und  Anhörung  der  Parteien.

.  Als  Parteien  sind  der  Unternehmer  (Antragsteller)  sowie
diejenigen  Personen  zu  betrachten,  welche  Einwendungen
erhoben  haben.

.  Die  Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  kann  unter  entsprechender
Anwendung  der  §§  173  bis  176  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

l  41.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1914  gleichzeitig  mit
einem  Gesetze  zur  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes
sowie  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,
vom  11.  Februar  1888  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den
22.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.