134 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 40.
gesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den
88 20, 21 der Gewerbeordnung.
1. Geschichte. Das alte RSt. enthielt über Rechtsmittel
nichts. Landesrechtlich war für die Ansprüche das Verwaltungs-
streitverfahren gegeben in Preußen, Bayern, Sachsen, Württem-
berg, Baden, Hessen, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Mei-
ningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt und Lippe.
Die V. ließ es bei diesem Rechtszustande. Die RK. schloß sich
dem an. In zweiter Lesung hat der R. § 40 dem Gesetze ein-
gefügt.
Zwei Folgen sind wohl dabei übersehen worden:
1. daß im Rekursverfahren auch über eine nach § 9 getroffene
Entschließung des Bundesrats entschieden werden kann,
Erl. 8 zu 9,
daß auch für Entscheidungen über die UA. Rekurs ge-
geben ist, Erl. zu 7, 10, 11, 15, 22, 26 Abs. 3, 30, 31,
32, 35.
2. Das Rekursverfahren ist im Anhang dargestellt.
3. § 20, 21 der Gewerbeordnung lauten:
8 20.
Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde
zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen 14 Tagen, vom
Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt
sein muß.
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und
muß mit Gründen versehen sein.
21.
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver-
fahren, sowohl in der ersten als in der Rekursinstanz, bleiben den
Landesgesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze
einzuhalten:
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung
durch eine kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist
besugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen,
Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu ver-
nehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem
Umfange zu erheben.