Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 38, 38, 40. 133 
Aufnahmeurkunden sind kostenfrei, sofern ein Anspruch auf Auf- 
nahme aus § 7 besteht. Wird die Aufnahme außerhalb der Fälle 
des § 7 gewährt, so können Kosten erhoben werden. 
Einbürgerungsurkunden sind kostenfrei, soweit die Einbürgerung 
auf Grund eines Anspruchs aus §§ 10, 11, 12, 30, 31 und 34 
Halbsatz 1 erfolgt. S. Erl. zu diesen Vorschriften. In allen 
anderen Fällen werden Kosten erhoben, die von 1 bis 300 Mark 
betragen. Für Preußen ist der regelmäßige Satz 50 Mark nach 
Tarifstelle 43 des Stempelsteuergesetzes. Bei Bedürftigkeit kann 
bis auf 5 Mark ermäßigt werden. Eine Aufstellung über die Kosten 
befindet sich im Anhang. 
Die Kosten der Bestallungen richten sich nach Beamtenrecht. 
Entlassungsurkunden sind im Falle § 21 kostenfrei, sonst dürfen 
die Kosten höchstens 3 Mark betragen. 
Ueber die Kosten der in § 39 erwähnten Ausweise über die St A. 
ist reichsrechtlich nichts bestimmt. 
6§39. 
Der Bundespat erläßt Bestimmungen über die Auf- 
nahme-, Einbürgerungs= und Entlassungsurkunden sowie 
über die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staats- 
angehörigkeit dienen. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden 
im Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden 
und als Militärbehörden anzusehen sind. 
Die Bestimmungen sind im Anhang zusammengestellt. 
8 40. 
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß 
§ 7, auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, 
des § 26 Abs. 3, der §8 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder 
des Antrags auf Entlassung in den Fällen der 88§ 21, 22 
ist der Rekurs zulässig. 
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren 
bestimmen sich nach den Landesgesetzen und, soweit landes-
	        
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