Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8§ 40, 41. 135 
Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt 
sie ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter 
Ladung und Anhörung der Parteien. 
.. Die hier folgenden weiteren Vorschriften über das 
Verfahren nach § 16 der Gewerbeordnung kommen für 
das RSt. nicht in Betracht. 
Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so erteilt 
sie stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach 
erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien. 
. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller) sowie 
diejenigen Personen zu betrachten, welche Einwendungen 
erhoben haben. 
. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender 
Anwendung der §§ 173 bis 176 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
l 41. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit 
einem Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes 
sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, 
vom 11. Februar 1888 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift 
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 
22. Juli 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
Delbrück.
	        
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