Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8§ 40, 41. 135
Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt
sie ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter
Ladung und Anhörung der Parteien.
.. Die hier folgenden weiteren Vorschriften über das
Verfahren nach § 16 der Gewerbeordnung kommen für
das RSt. nicht in Betracht.
Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so erteilt
sie stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach
erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien.
. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller) sowie
diejenigen Personen zu betrachten, welche Einwendungen
erhoben haben.
. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender
Anwendung der §§ 173 bis 176 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes ausgeschlossen oder beschränkt werden.
l 41.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit
einem Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes
sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht,
vom 11. Februar 1888 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den
22. Juli 1913.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.