Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 137 
I. Vorbereitung für den einjährig-freiwilligen 
Dienst. 
1. Schulen im Auslande dürfen die Zeugnisse ausstellen. 
Bisher in Konstantinopel, Brüssel, Antwerpen, Davos- 
Platz, Mailand, Genua, Madrid, Bukarest, Buenos-Aires, 
Tsingtau. Ausdehnung ist in Aussicht genommen und 
dringend zu wünschen. Jeder Deutsche kann durch Beitritt 
zu dem Verein für das Deutschtum im Ausland Unter- 
stützung gewähren. Hauptgeschäftsstelle in Berlin, Kurfürsten- 
straße 105. 
2. Der Reichskanzler darf im Einzelfalle die gyugisse anderer 
Schulen für ausreichend erklären. W. 89 
3. Prüfungs-Kommissionen bestehen in . und Windhuk 
W§2Nr7 
II. Zurückstellung. 
RM. 920 Nr. 7. W. § 33 Nr. 10 Abs. 2. Man wende sich 
an die Konsuln. Zurückstellung bis zum vierten Militärpflichtjahre 
statthaft. S. 139. 
III. Ueberweisung zur Ersatzreserve oder Land- 
sturm. 
RMG. 21 a. W. 39 Nr. 2 und 40, Nr. 4. S. 139. 
IV. Herbeiführung einer Entscheidung. 
a) Der Grundsatz, daß die Tauglichkeit für die Reihenfolge 
entscheide, gilt nicht. RMG. 13. S. 138. 
b) Bei offensichtlichen Fehlern und Gebrechen genügt ein 
vom Konsul, in Schutzgebieten vom Gouverneur aus- 
gestelltes oder bescheinigtes Zeugnis. Persönliches Erscheinen 
vor den Ersatzbehörden ist nicht erforderlich. W. 42 Nr. le. 
c) Für die Entscheidung gibt das neue Gesetz zu § 30 RMG. 
Erleichterungen. S. 140. 
d) Die ärztliche Untersuchung kann durch Dienstärzte im 
Ausland sowie durch die Aerzte der Flotte und der Schutz- 
truppen erfolgen. B. 41. 
V. Reisekostenzuschuß. 
Das Auswärtige Amt hat Mittel für die Gewährung von 
Reisekosten an mittellose Deutsche, die ihrer Wehrpflicht genügen 
wollen. Anträge sind bei den Konsuln zu stellen. 
VI. Dienst in den Schutzgebieten. 
Die Dienstpflicht kann in Kiautschon und Südwestafrika erfüllt 
werden. Armee-Verordnungsblatt 1899, 113 und REBl. 1902, 297. 
VII. Beurlaubung in das Ausland. 
RM. 59. S. 142/3.
	        
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