Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

140 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 
Lande angelegtes Vermögen gefährdet sein würde, 
auch kein Anhalt dafür vorliegt, daß die Voraus- 
setzungen der Ueberweisung zum Landsturm zur 
Umgehung der Dienstpflicht herbeigeführt 
worden sind. 
1. Militärpflichtige. Erläuterung 2 zu 26 Röt. 
2. Feste Stellung. D. h. „eine den Unterhalt dauernd 
sichernde Lebensstellung"“. B. 37. Die Stellung braucht natürlich 
nicht unkündbar zu sein. 
6. Im § 22 treten an die Stelle der Worte „kann 
durch die oberste Instanz für Ersatzangelegenheiten 
des betreffenden Bundesstaats“ die Worte „kann 
durch die Ersatzbehörden dritter Instanz“. 
Die Vorschrift ist von der RK. zur Vereinfachung des Ver- 
fahrens getroffen. 
7. Im 8 30 werden 
a) in der Nr. 3 folgende Vorschriften als Abs. 2 
hinzugefügt: 
Der Reichskanzler kann die Entscheidung 
über die im § 20 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen 
Zurückstellungen für Militärpflichtige, die in 
einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe 
nicht besteht, leben, dem Gouverneur, und für 
Militärpflichtige, die im Ausland leben, dem 
Konsul oder, wo ein Berufskonsul nicht vor- 
handen ist, dem Gesandten des Reichs über- 
tragen. An Stelle des Gesandten des Reichs 
kann die Entscheidung auch dem Gesandten 
eines Bundesstaats für die Angehörigen dieses 
Staates übertragen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.