Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 139
4. Der § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingang werden die Worte „falls sie nicht
nach ihrer Losnummer zu den Ueberzähligen
ihres Jahrganges gehören“, gestrichen.
b) Die Nr. 7 erhält folgende Fassung:
7. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt
in einem Schutzgebiet oder im Ausland
haben. Bei dauerndem Aufenthalt in
einem außereuropäischen Lande kann die Zurückstellung
bis zu einer Gesamtdauer von vier
Jahren erfolgen. Diese Vorschriften gelten
nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe
besteht.
1. Zu a. Erläuterung zu N. 3.
2. Zu b. Die Zurückstellung kann erfolgen bei Aufenthalt
innerhalb Europas auf 1 bis 2, außerhalb Europas bis auf 4 Jahre.
5. Als § 21 ,a werden folgende Vorschriften eingestellt:
8 21a.
Militärpflichtige, die sich in einem außereuropäischen
Lande eine feste Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender usw. erworben haben,
können nach Ablauf der Frist, für die sie zurückgestellt
sind, frühestens jedoch nach Ablauf des
vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen durch
die Ersatzbehörde dritter Instanz (8 30 Nr. 30)
dem Landsturm ersten Aufgebots überwiesen
werden. Diese Vergünstigung darf jedoch den
Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei
Ableistung der aktiven Dienstpflicht, sei es im
Reichsgebiete, sei es in einem Schutzgebiet, ihre
Stellung oder ihr in dem außpereuropäischen