Metadata : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht.  139

4.  Der  §  20  Abs.  1  wird  wie  folgt  geändert:

a)  Im  Eingang  werden  die  Worte  „falls  sie  nicht
nach  ihrer  Losnummer  zu  den  Ueberzähligen
ihres  Jahrganges  gehören“,  gestrichen.

b)  Die  Nr.  7  erhält  folgende  Fassung:

7.  Militärpflichtige,  die  ihren  dauernden  Aufenthalt
  in  einem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland
  haben.  Bei  dauerndem  Aufenthalt  in
einem  außereuropäischen  Lande  kann  die  Zurückstellung
  bis  zu  einer  Gesamtdauer  von  vier
Jahren  erfolgen.  Diese  Vorschriften  gelten
nicht  für  ein  Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe
  besteht.

1.  Zu  a.  Erläuterung  zu  N.  3.

2.  Zu  b.  Die  Zurückstellung  kann  erfolgen  bei  Aufenthalt
innerhalb  Europas  auf  1  bis  2,  außerhalb  Europas  bis  auf  4  Jahre.

5.  Als  §  21  ,a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
8  21a.

Militärpflichtige,  die  sich  in  einem  außereuropäischen
  Lande  eine  feste  Stellung  als  Kaufmann,
  Gewerbetreibender  usw.  erworben  haben,
können  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  sie  zurückgestellt
  sind,  frühestens  jedoch  nach  Ablauf  des
vierten  Dienstpflichtjahrs,  auf  ihr  Ansuchen  durch
die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  (8  30  Nr.  30)
dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  überwiesen
werden.  Diese  Vergünstigung  darf  jedoch  den
Militärpflichtigen  nur  gewährt  werden,  wenn  bei
Ableistung  der  aktiven  Dienstpflicht,  sei  es  im
Reichsgebiete,  sei  es  in  einem  Schutzgebiet,  ihre
Stellung  oder  ihr  in  dem  außpereuropäischen