Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

144  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht.

1.  Im  Artikel  II  §  9  werden
a)  der  Abs.  2  und  im  Abs.  3  das  Wort  „weitere"
gestrichen,
b)  die  Vorschriften  des  Abs.  4  durch  folgende  Vorschriften
  ersetzt:
Die  Ueberweisung  ist  in  der  vorstehenden
Reihenfolge  zu  bewirken.  Ist  ein  Ueberschuß
vorhanden,  so  entscheiden  die  Abkömmlichkeit,
das  Lebensalter  und  die  bessere  Diensttauglichkeit.

2.  Im  Artikel  II  §  13  Abs.  4  wird  der  Satz  2  gestrichen.
S.  Erl.  zu  Nr.  3  des  Art.  I.

Artikel  II.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1914  gleichzeitig  mit
dem  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz  in  Kraft.

Es  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des
Bündnisvertrags  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  1871  S.  9)  unter  III.  8  5,  in  Württemberg  nach
näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom  21./25.  November
  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  658)  zur  Anwendung.

Für  Bayern  kommt  in  Betracht  Nr.  I  der  zum  Ersatz  von
Art.  61—68  NV.  getroffenen  Bestimmungen,  für  Württemberg
Art.  1,  6,  9,  10,  14,  15  der  Militärkonvention.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  w.  „Hohenzollern“,
den  22.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.