Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

150 Anhang. 
4. Einbürgerung, Haturalisation. 
Die Verleihung des Staatsbürgerrechts an Ausländer ist in 
allen Staaten bekannt. Die Voraussetzungen für solche Ein- 
bürgerung sind aber sehr verschieden entwickelt. 
Die wichtigsten sind die folgenden: 
a) Vollendung eines bestimmten Alters, meistens Voll- 
jährigkeit, 
b) Aufenthalt oder Niederlassung während bestimmter Zeit, 
in allen genannten Staaten mit Ausnahme von D, 
das lediglich die Niederlassung verlangt. 
— Die Fristen sind verschieden bestimmt, von ein 
bis 15 Jahren; Fristabkürzungen sind vorgesehen —, 
(P) Unbescholtenheit (gute Führung), 
in D, J, O, V, 
d) Erwerbsfähigkeit oder Vermögen, 
in D, IJ, O, U, 
e) Verzicht auf bisherige StA., 
in J, Sp. 
Hervorzuheben ist, daß einzelne Staaten ihr Bürgerrecht auch 
als Anerkennung für Verdienste gewähren, so B, Nund U. 
Dieser, einem Staate und einem Volkstum wohl anstehende 
Gedanke sollte auch in das deutsche Recht Eingang finden. 
Das neue Röt. bringt wichtige Neuerungen für die Ein- 
bürgerungsansprüche ehemaliger Deutscher, sowie für die Ver- 
leihung der St A. und URA. an solche, die im Ausland bleiben 
wollen — § 13, 33 —. 
B. Verlust des Bürgerrechts. 
Abgesehen von den auf familienrechtlichen Beziehungen be- 
uhenden, den Erwerbsgründen entsprechenden Verlustgründen 
der Eheschließung und Legitimation wird in den meisten 
Kulturstaaten der Verlust des Bürgerrechts geknüpt an:
	        
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