Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

150  Anhang.

4.  Einbürgerung,  Haturalisation.

Die  Verleihung  des  Staatsbürgerrechts  an  Ausländer  ist  in
allen  Staaten  bekannt.  Die  Voraussetzungen  für  solche  Einbürgerung
  sind  aber  sehr  verschieden  entwickelt.

Die  wichtigsten  sind  die  folgenden:

a)  Vollendung  eines  bestimmten  Alters,  meistens  Volljährigkeit,


b)  Aufenthalt  oder  Niederlassung  während  bestimmter  Zeit,
in  allen  genannten  Staaten  mit  Ausnahme  von  D,
das  lediglich  die  Niederlassung  verlangt.

—  Die  Fristen  sind  verschieden  bestimmt,  von  ein
bis  15  Jahren;  Fristabkürzungen  sind  vorgesehen  —,

(P)  Unbescholtenheit  (gute  Führung),
in  D,  J,  O,  V,

d)  Erwerbsfähigkeit  oder  Vermögen,
in  D,  IJ,  O,  U,

e)  Verzicht  auf  bisherige  StA.,
in  J,  Sp.

Hervorzuheben  ist,  daß  einzelne  Staaten  ihr  Bürgerrecht  auch
als  Anerkennung  für  Verdienste  gewähren,  so  B,  Nund  U.
Dieser,  einem  Staate  und  einem  Volkstum  wohl  anstehende
Gedanke  sollte  auch  in  das  deutsche  Recht  Eingang  finden.

Das  neue  Röt.  bringt  wichtige  Neuerungen  für  die  Einbürgerungsansprüche
  ehemaliger  Deutscher,  sowie  für  die  Verleihung
  der  St  A.  und  URA.  an  solche,  die  im  Ausland  bleiben
wollen  —  §  13,  33  —.

B.  Verlust  des  Bürgerrechts.

Abgesehen  von  den  auf  familienrechtlichen  Beziehungen  beuhenden,
  den  Erwerbsgründen  entsprechenden  Verlustgründen
der  Eheschließung  und  Legitimation  wird  in  den  meisten
Kulturstaaten  der  Verlust  des  Bürgerrechts  geknüpt  an: