150 Anhang.
4. Einbürgerung, Haturalisation.
Die Verleihung des Staatsbürgerrechts an Ausländer ist in
allen Staaten bekannt. Die Voraussetzungen für solche Einbürgerung
sind aber sehr verschieden entwickelt.
Die wichtigsten sind die folgenden:
a) Vollendung eines bestimmten Alters, meistens Volljährigkeit,
b) Aufenthalt oder Niederlassung während bestimmter Zeit,
in allen genannten Staaten mit Ausnahme von D,
das lediglich die Niederlassung verlangt.
— Die Fristen sind verschieden bestimmt, von ein
bis 15 Jahren; Fristabkürzungen sind vorgesehen —,
(P) Unbescholtenheit (gute Führung),
in D, J, O, V,
d) Erwerbsfähigkeit oder Vermögen,
in D, IJ, O, U,
e) Verzicht auf bisherige StA.,
in J, Sp.
Hervorzuheben ist, daß einzelne Staaten ihr Bürgerrecht auch
als Anerkennung für Verdienste gewähren, so B, Nund U.
Dieser, einem Staate und einem Volkstum wohl anstehende
Gedanke sollte auch in das deutsche Recht Eingang finden.
Das neue Röt. bringt wichtige Neuerungen für die Einbürgerungsansprüche
ehemaliger Deutscher, sowie für die Verleihung
der St A. und URA. an solche, die im Ausland bleiben
wollen — § 13, 33 —.
B. Verlust des Bürgerrechts.
Abgesehen von den auf familienrechtlichen Beziehungen beuhenden,
den Erwerbsgründen entsprechenden Verlustgründen
der Eheschließung und Legitimation wird in den meisten
Kulturstaaten der Verlust des Bürgerrechts geknüpt an: