Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 21 
Einleitung. 
  
Das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, das 
am 1. 1. 1914 in Kraft tritt, wird besonders von den 
Deutschen im Ausland mit Freude begrüßt Es bringt 
ihnen die Erfüllung eines seit Jahren gehegten Wunsches, in- 
dem es die Vorschrift beseitigt, daß zehnjähriger Aufenthalt im 
Auslande bei Versäumung der Eintragung in die Konsular- 
matrikel die Zugehörigkeit zum Reich vernichtet. Als man 
im Jahre 1870 diese Vorschrift zum Gesetz erhob, ging 
man noch davon aus, daß zehn Jahre Auslandsaufenthalt 
den inneren Zusammenhang mit dem Vaterlande aufhebe. 
Inzwischen haben sowohl die Verbreitung der Reichs- 
deutschen im Ausland wie der Weltverkehr eine Ent- 
wickelung erfahren, die jene Vorschrift schon längst als 
veraltet hat erscheinen lassen. 
Im Ausland wird es dem Deutschen bald klar, was 
es bedeutet, einem Staat anzugehören. Dieses Bewußtsein 
von dem Werte der Staatszugehörigkeit darf sich aber 
nicht auf die im Ausland lebenden Volksgenossen be- 
schränken. Seine volle Kraft muß es im Inland entfalten; 
nur dann kann das Deutsche Reich die Stellung erringen 
und bewahren, deren es bedarf und die ihm gebührt. 
Es ist für die Deutschen eine Lebensfrage, als Volk 
zu einem ausgeprägten Staatsbewußtsein zu gelangen.
	        
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