Einleitung. 21
Einleitung.
Das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, das
am 1. 1. 1914 in Kraft tritt, wird besonders von den
Deutschen im Ausland mit Freude begrüßt Es bringt
ihnen die Erfüllung eines seit Jahren gehegten Wunsches, in-
dem es die Vorschrift beseitigt, daß zehnjähriger Aufenthalt im
Auslande bei Versäumung der Eintragung in die Konsular-
matrikel die Zugehörigkeit zum Reich vernichtet. Als man
im Jahre 1870 diese Vorschrift zum Gesetz erhob, ging
man noch davon aus, daß zehn Jahre Auslandsaufenthalt
den inneren Zusammenhang mit dem Vaterlande aufhebe.
Inzwischen haben sowohl die Verbreitung der Reichs-
deutschen im Ausland wie der Weltverkehr eine Ent-
wickelung erfahren, die jene Vorschrift schon längst als
veraltet hat erscheinen lassen.
Im Ausland wird es dem Deutschen bald klar, was
es bedeutet, einem Staat anzugehören. Dieses Bewußtsein
von dem Werte der Staatszugehörigkeit darf sich aber
nicht auf die im Ausland lebenden Volksgenossen be-
schränken. Seine volle Kraft muß es im Inland entfalten;
nur dann kann das Deutsche Reich die Stellung erringen
und bewahren, deren es bedarf und die ihm gebührt.
Es ist für die Deutschen eine Lebensfrage, als Volk
zu einem ausgeprägten Staatsbewußtsein zu gelangen.