Einleitung. 27
Deutschen müßte so stark sein, daß es überall in der Welt
fremden Einflüssen widersteht. Man soll es nicht nur als einen
Vorteil, sondern als eine Ehre ansehen: Deutscher zu sein.
Mehrfache StA. innerhalb der RA.
Während es nur eine RA. und eine URA. gibt, kennt
unser Recht 26 verschiedene deutsche StA. Es ist zulässig,
daß ein Deutscher mehr als eine deutsche St A. besitze.
Ein besonders gutes Beispiel für die mehrfache StA.
bietet die Anstellung bei dem Oberlandesgerichte zu Jena.
Ein preußischer Richter, der Oberlandesgerichtsrat in Jena
wird, behält seine preußische StA. bei und erwirbt durch
die Anstellung in Jena die St A. in sämtlichen Thürin-
gischen Bundesstaaten, deren gemeinsames Gericht das
Jenger Oberlandesgericht ist. Diese sämtlichen St A. gehen
auch auf die Frau und die Abkömmlinge des Beamten über.
Die Regierungsvorlage wollte solche mehrfache St.
innerhalb der RA. nach Möglichkeit beseitigen. Der
Reichstag hat alle dies bezweckenden Vorschriften abgelehnt.
Gegen die mehrfache St A. läßt sich nur geltend machen,
sie begründe in verschiedenen Fällen, insbesondere BGB.
1322, 1723, 1745, die mehrfache Zuständigkeit von Be-
hörden. Diesem Übelstande könnte man durch eine ein-
fache Vorschrift abhelfen. Die mehrfache St A. hat aber
erhebliche Vorzüge, so daß ihre Beibehaltung zu be-
grüßen ist.
Sie stärkt den Reichsgedanken. Daß man zugleich Preuße,
Bayer, Sachse oder Bürger irgend eines anderen Bundes-
staates sein kann, belebt das Bewußtsein der Zusammen-
gehörigkeit der einzelnen Stämme des deutschen Volkes.