Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung,  25

4.  Teilnahme  an  der  Staatsverwaltung,  durch
Wahlrechte  und  Wahlämter  —  Reichstag,  Landtag,
  Gemeindevertretungen,

5.  Eintritt  in  den  Reichs=  und  Staatsdienst.

Der  Schutz  durch  die  Reichsgewalt  gegenüber  dem
Ausland  ist  für  die  im  Ausland  lebenden  Deutschen  von
der  größten  Bedeutung.  Er  ist  aber  auch  dem  im  Inland
Lebenden  unentbehrlich,  sowohl  bei  einer  Auslandsreise  wie
für  den  Schutz  des  im  Ausland  befindlichen  Vermögens,
vor  allem  des  Besitzes  an  ausländischen  Wertpapieren  und
Grundstücken  und  der  Beteiligung  an  Handel  und  Gewerbe
des  Auslands.  Je  mehr  das  Wirtschaftsleben  sich  entfaltet,
  desto  wertvoller  und  notwendiger  wird  der  staatliche
Schutz.

Was  es  heißt,  kein  Aufenthaltsrecht  zu  haben,
muß  ein  ehemaliger  Deutscher  bei  einem  Besuch  in  der
Heimat  nur  zu  oft  erfahren.  Er  kann  zu  jeder  Zeit  nach
freiem  Ermessen  der  Verwaltungsbehörden  ausgewiesen
werden,  ohne  daß  ihm  ein  gerichtlicher  Schutz  zu  Gebote
stünde.  Dagegen  darf  ein  Deutscher  weder  ausgewiesen
noch  ausgeliefert  werden.

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  der  Unterstützungswohnsitz.
  Vielleicht  wird  der  Wert  dieses  Rechtes
deutscher  Staatsbürger  deshalb  nicht  so  weithin  erkannt,
wie  er  es  verdient,  weil  kaum  jemand,  der  über
dieses  Recht  schreibt,  in  die  Lage  kommt,  es  selbst  zu
gebrauchen.  Man  bedenke  aber,  daß  mehr  als  die  Hälfte
aller  Deutschen  ein  Jahreseinkommen  von  weniger  als
900  Mark  hat,  und  zwar  ein  nur  auf  ungesicherter  Arbeit
beruhendes  Einkommen.