Amtsblatt
der Königlichen Regierung zu Stettin.
Stück 1.
Ausgegeben den 6. Januar
1917.
߄Inhalt: Inhalt der Gesetblutter S. 1.
— Nachtrag zum Tarif, nach welchem die Abgaben für die durch Eisbrecher
der Kaufmannschast zu Seettin ½ Offenhaltung des Fahrwassers vom Eingange in den Swinemünder
Hafen bts Stettin zu erheben sind, S. 1. — N usführungsbestimmungen zu der Belanntmachung über Rohzucker
und Zuckerrüben im Betriebsjabre 19171
Dräperandenanstalten in Manow und Plailer
Verdingung von Werkstaitsuu#zhölzern
- VII-l
den Staatstsforsten, S. 4. — Handelsverbot, H
S. 1. —
Hasel= und Fasanenhennen im Negierungsbezirk Frankfurt a. O.,
7.— Personalnachricht
Polizei-Verordnung, S. 2. — Aufnahmeprüfung an den
2. — Auslosung von Rentenbriefen der Provinz Vommern,
—
in Brettern und Bohlen, S. 3. — Schließung der Jagd auf
Holzversteigerungstermine in
S. 3. —
en, S. 7.
Wer über das gesetzlich zulä issige
Maß hinaus Hafer Mengkorn,
NMischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert,
versũ ist 4#th am Paterlande!
Reichs-Gesetzblatt.
(Nr. 5641.) Bekanntmachung einer Anderung der
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung
über den Verkehr mit Cumaronharz
(Reichs-Gesetzbl. S. 1125).
Vom 24. Dezember 1916.
Ausgegeben zu Berlin, den 28. Dezember 1916.
"
Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
1) Nachtrag
zum Tarif, nach welchem die Abgaben für die durch
Eisbrecher der Kaufmannschaft zu Stettin bewirkte
Offenhaltung des Fahrwassers vom Eingange in
den Swinemünder Hafen (beim Ostmolenkopf) bis
Stettin zu erheben sind, vom 9. Mai 1911.
Die Bestimmung unter Ziffer 1 der Befreiungsvorschriften
erhält folgende Fassung:
(Befreit von der Abgabe sind)
1. Schiffe und Güter, die dem Könige gehören
oder ausschließlich für dessen Rechnung
befördert werden, oder welche staatlichen
Aufsichts, Wasserbau= oder sonstigen
zugleich die Schiffahrtsanlagen fördernden
Zwecken dienen.
Dieser Nachtrag tritt itt sofort in Kraft,
Berlin, den 12. Dezember 1916.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
n Vertretung:
v. Coels.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
v. Meyeren.
Der Finanzminister.
Im Auftrage:
Halle.
2) Ausführungsbestimmungen
zu der Bekanntmachung über Rohzucker und
Zuckerrüben im Betriebsjahre 1917/18
vom 2. Dezember 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1324).
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4
der Bekanntmachung ist der Oberpräsident, in dessen
Bezirk die verarbeitende Zuckerfabrik belegen ist.
Vor der Entscheidung gemäß § 4 der Bekanntmachung
sind beide Parteien zu hören. Ze ein
Sachverständiger aus den Kreisen der Landwirtschaft
und der Zuckerindustrie ist zuzuziehen.