thumbs : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Amtsblatt

der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin.

 

Stück  1.

Ausgegeben  den  6.  Januar

1917.

 

߄Inhalt:  Inhalt  der  Gesetblutter  S.  1.

—  Nachtrag  zum  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  durch  Eisbrecher
der  Kaufmannschast  zu  Seettin  ½  Offenhaltung  des  Fahrwassers  vom  Eingange  in  den  Swinemünder

Hafen  bts  Stettin  zu  erheben  sind,  S.  1.  —  N  usführungsbestimmungen  zu  der  Belanntmachung  über  Rohzucker

und  Zuckerrüben  im  Betriebsjabre  19171
Dräperandenanstalten  in  Manow  und  Plailer
Verdingung  von  Werkstaitsuu#zhölzern

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den  Staatstsforsten,  S.  4.  —  Handelsverbot,  H

S.  1.  —

Hasel=  und  Fasanenhennen  im  Negierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.,
7.—  Personalnachricht

Polizei-Verordnung,  S.  2.  —  Aufnahmeprüfung  an  den
2.  —  Auslosung  von  Rentenbriefen  der  Provinz  Vommern,

—

in  Brettern  und  Bohlen,  S.  3.  —  Schließung  der  Jagd  auf
Holzversteigerungstermine  in

S.  3.  —
en,  S.  7.

 

Wer  über  das  gesetzlich  zulä  issige

Maß  hinaus  Hafer  Mengkorn,

NMischfrucht,  worin  sich  Hafer  befindet,  oder  Gerste  verfüttert,

 

versũ  ist  4#th  am  Paterlande!

 

 

Reichs-Gesetzblatt.
(Nr.  5641.)  Bekanntmachung  einer  Anderung  der

Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung

  über  den  Verkehr  mit  Cumaronharz
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1125).
Vom  24.  Dezember  1916.
Ausgegeben  zu  Berlin,  den  28.  Dezember  1916.

"

Verordnungen  und  Bekanntmachungen
höchster  und  höherer  Behörden.
1)  Nachtrag
zum  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  durch
Eisbrecher  der  Kaufmannschaft  zu  Stettin  bewirkte

Offenhaltung  des  Fahrwassers  vom  Eingange  in

den  Swinemünder  Hafen  (beim  Ostmolenkopf)  bis
Stettin  zu  erheben  sind,  vom  9.  Mai  1911.
Die  Bestimmung  unter  Ziffer  1  der  Befreiungsvorschriften
  erhält  folgende  Fassung:
(Befreit  von  der  Abgabe  sind)

1.  Schiffe  und  Güter,  die  dem  Könige  gehören
  oder  ausschließlich  für  dessen  Rechnung
  befördert  werden,  oder  welche  staatlichen

  Aufsichts,  Wasserbau=  oder  sonstigen

 

zugleich  die  Schiffahrtsanlagen  fördernden
Zwecken  dienen.

Dieser  Nachtrag  tritt  itt  sofort  in  Kraft,
Berlin,  den  12.  Dezember  1916.
Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.
n  Vertretung:
v.  Coels.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
v.  Meyeren.
Der  Finanzminister.
Im  Auftrage:
Halle.

2)  Ausführungsbestimmungen
zu  der  Bekanntmachung  über  Rohzucker  und
Zuckerrüben  im  Betriebsjahre  1917/18
vom  2.  Dezember  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1324).

 

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  4
der  Bekanntmachung  ist  der  Oberpräsident,  in  dessen
Bezirk  die  verarbeitende  Zuckerfabrik  belegen  ist.

Vor  der  Entscheidung  gemäß  §  4  der  Bekanntmachung
  sind  beide  Parteien  zu  hören.  Ze  ein
Sachverständiger  aus  den  Kreisen  der  Landwirtschaft
und  der  Zuckerindustrie  ist  zuzuziehen.