Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

26  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.

Für  den  seines  Staatsbürgertums  bewußten  Mann
muß  die  Teilnahme  an  der  Staatsverwaltung  durch
Ausübung  der  Wahlrechte  und  durch  Ausfüllung  von
Wahlämtern  ein  vornehmes  Recht  bedeuten.  Endlich  ist
der  Eintritt  in  Reichs=  oder  Staatsdienst  ein  besonderes
  Vorrecht  des  Staatsangehörigen.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  diesen  Rechten  des
Staatsbürgers  Pflichten  gegenüberstehen.  Der  Deutsche
hat  vor  allem  zwei  solcher  Pflichten:

Wehrpflicht  und  Steuerpflicht.
Das  rechte  Verständnis  für  diese  Pflichten  und  die  volle
Bereitwilligkeit  zu  ihrer  Erfüllung  ist  der  sicherste  Maßstab
für  die  staatsbürgerliche  Reife  und  Kraft  eines  Volkes.

Den  ins  Ausland  gehenden  oder  dort  schon  ansässigen
Deutschen  ist  die  Erfüllung  der  Wehrpflicht  schwieriger
als  für  die  Bevölkerung  des  Reichsgebietes.  Es  sind
deshalb  für  die  Wehrpflicht  der  Auslandsdeutschen  eine
Reihe  von  Erleichterungen  eingeführt,  die  ich  auf  S.  137
zusammengestellt  habe.

Mancher  Deutsche,  der  seine  RA.  ausgibt,  ist  sich  über
die  Folgen  dieses  Verlustes  nicht  recht  klar.  Zumeiist  steht
im  Vordergrund  des  Bewußtseins  der  Gedanke,  von  der
Wehrpflicht  frei  zu  werden.  Abgesehen  davon,  daß  dieser
Gedanke  unmännlich  und  undeutsch  ist  —  der  Verlust  der
aus  der  RA.  folgenden  Rechte  wiegt  schwer,  nicht  nur
für  das  ganze  Leben  des  einen  Menschen,  sondern  für
alle  seine  Nachkommen.

Dafür,  ob  ein  Deutscher  seine  Zugehörigkeit  zum  Reiche
aufgeben  oder  die  verlorene  wiedererwerben  solle,  dürfte
aber  überhaupt  nicht  ein  Abwägen  der  Rechte  und  Pflichten
entscheiden.  Das  Heimats=  und  Stammesgefühl  des