Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 37 
Zur Einführung in dieses schwierige und noch sehr 
wenig bearbeitete Gebiet eignet sich wohl am besten die 
Arbeit von Isay. SV. 37. 
Die Schutzgebiete. 
Nach 82 des RSt. gelten die Schutzgebiete als Inland. 
Es sind aber gerade in Fragen der St. für sie mehr- 
fache Besonderheiten gegeben. § 33 bis 35. Ausdrücklich 
ausgeschlossen ist die Anwendung der Vorschriften 4 Abs. 2, 
8 Abs. 2, 10 Satz 2, 11 Satz 2, 12 Satz 2, 14 und 21. 
Für die Schutzgebiete sind drei Gruppen von Ein- 
wohnern zu unterscheiden: 
Deutsche, 
Eingeborene, 
Ausländer. 
Der Begriff Eingeborener ist zu § 33 erläutert. 
Die Un A. entstammt dem Recht der Schutzgebiete, auf 
das sie bisher beschränkt war. Für Deutsch-Ostafrika ist 
durch die Verordnung vom 24. 10. 1903 eine Landes- 
angehörigkeit der Eingeborenen begründet worden. Die 
weitere Ausbildung des Staats= und Verwaltungsrechts 
unserer Schutzgebiete gehört auch zu den wichtigsten Auf- 
gaben der Rechtspflege. Welch eine große Bedeutung sie 
hat, mag aus folgenden Zahlen klar werden, die vielleicht 
nicht jedem gegenwärtig sind. 
Unsere Schutzgebiete umfassen eine Fläche, die nahezu 
fünfmal so groß ist als das Reichsgebiet — 2658 000 dkm 
gegen 540 857,6 qkm. Einer Bevölkerung des Reiches von 
64 926000 Menschen standen am 1. 1. 1911 in den Schutz- 
gebieten gegenüber:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.