Einleitung. 37
Zur Einführung in dieses schwierige und noch sehr
wenig bearbeitete Gebiet eignet sich wohl am besten die
Arbeit von Isay. SV. 37.
Die Schutzgebiete.
Nach 82 des RSt. gelten die Schutzgebiete als Inland.
Es sind aber gerade in Fragen der St. für sie mehr-
fache Besonderheiten gegeben. § 33 bis 35. Ausdrücklich
ausgeschlossen ist die Anwendung der Vorschriften 4 Abs. 2,
8 Abs. 2, 10 Satz 2, 11 Satz 2, 12 Satz 2, 14 und 21.
Für die Schutzgebiete sind drei Gruppen von Ein-
wohnern zu unterscheiden:
Deutsche,
Eingeborene,
Ausländer.
Der Begriff Eingeborener ist zu § 33 erläutert.
Die Un A. entstammt dem Recht der Schutzgebiete, auf
das sie bisher beschränkt war. Für Deutsch-Ostafrika ist
durch die Verordnung vom 24. 10. 1903 eine Landes-
angehörigkeit der Eingeborenen begründet worden. Die
weitere Ausbildung des Staats= und Verwaltungsrechts
unserer Schutzgebiete gehört auch zu den wichtigsten Auf-
gaben der Rechtspflege. Welch eine große Bedeutung sie
hat, mag aus folgenden Zahlen klar werden, die vielleicht
nicht jedem gegenwärtig sind.
Unsere Schutzgebiete umfassen eine Fläche, die nahezu
fünfmal so groß ist als das Reichsgebiet — 2658 000 dkm
gegen 540 857,6 qkm. Einer Bevölkerung des Reiches von
64 926000 Menschen standen am 1. 1. 1911 in den Schutz-
gebieten gegenüber: