56 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 5.
zu erteilen haben. In Preußen ist es der Justizminister, für Adelige
ist Genehmigung des Königs einzuholen.
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe wirkt dagegen kraft
Gesetzes. Besonders wichtig ist die Bestimmung 1720 Abs. 2 BGB.,
nach welcher die Vaterschaft des Ehemannes vermutet wird, wenn
dieser sie nach der Geburt des Kindes in einer öffentlichen Urkunde
anerkennt. Damit kann der Mann auch cin uneheliches Kind seiner
Frau, das von einem anderen Manne stammt, legitimieren, ein
Fall, der nicht selten vorkommt.
Gegenüber einer Legitimation durch nachfolgende Ehe kann die
Staatsgewalt stets den Erwerb der StA bestreiten, mit der Be-
hauptung, daß das Kind nicht dem legitimierenden Vater entstamme.
Eine vorherige Anfechtung oder gerichtliche Feststellung ist hier nicht
nötig. Nur liegt dem Staat gegenüber den Vermutungen, die
BG. 1720 aufstellt, die Beweislast ob.
Der Ausdruck Legitimation kommt übrigens nur in den Ueber-
schriften, nicht auch im Wortlaut des BG. vor.
Für die Legitimation durch nachfolgende Ehe sind die zu § 4
erläuterten Bestimmungen über Rechtsgültigkeit, Nichtigkeit und
Anfechtbarkeit der Ehe auch maßgebend.
3. Nach deutschen Gesetzen wirksam. Früher hieß es: den
gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgt. Die V. schlug vor: nach
den deutschoyn Gesetzen bewirkt.
Gemäß EßBB. 22 ist hier stets das deutsche Recht maßgebend,
gleichviel, wo die Legitimation erfolgt. Für die Form der Ehe-
schließung gilt allerdings auch hier nach EBGB. 11 die Er-
leichterung, daß die Beobachtung der Gesetze des Ortes genüge.
4. St A. der Mutter. Das Gesetz stellte früher als Bedingung
für den Erwerb der StA. durch Legitimation noch auf: besitzt die
Mutter nicht die StA#pdes Vaters. Man hat dies als selbst-
verständlich fortgelassen. Ist die Mutter des unehelichen Kindes
schon selbst Deutsche, so ist damit das Kind nach § 4 auch deutsch.
Die Legitimation wirkt dann auf die St A. nicht ein.
5. Annahme an Kindesstatt. Das Gesetz sagte früher in § 2
Abs. 2, daß die Adoption für sich allein die St A. nicht begründe.
Die V. hat diesen Satz fortgelassen, weil sich aus der Fassung des
Gesetzes deutlich ergebe, daß § 2 — jetzt § 3 — die Erwerbs-
gründe erschöpfend aufzähle. Im R. ist die Frage nicht besprochen
worden.
Nun sagt Be. 1757 ohne Einschränkung:
Durch die Annahme an Kindesstatt erlangt das Kind die
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden.