Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. S 8. 65 
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einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, 
3. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene 
Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 
4. an diesem Orte sich und seine Angehörigen zu er- 
nähren imstande ist. 
Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter 
Nr. 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, 
sofern diese keinen selbständigen Armenverband bildet, auch 
der Armenverband zu hören. 
1. Geschichte. Es liegen verschiedene Fafsungsänderungen vor. 
Inhaltlich ist Ziffer 1 geändert. Erl. 6. 
2. Ansländer. Begriff Einleitung 38. Eine Uebersicht über 
das Staatsbürgerrecht der wichtigsten Staaten des Auslands be- 
findet sich in dem Anhang. 
Das Gesetz verlangt nicht das Erlöschen der fremden St A. Dies 
ist aber auf Grund von Staatsverträgen vorgeschrieben für Perser, 
Türken und Marokkaner. — Rl. 1873, 351; Rundschreiben 
des Reichsamts des Innern vom 11. 7. 1884 (nicht veröffentlicht, 
Cahn S. 68) und Rel. 1880, 103. — In Wurttemberg, 
Sachsen, Lübeck und Hamburg wird allgemein die Entlassung aus 
dem Heimatstaate verlangt. Näheres bei Cahn Erl. 2 zu 8. 
3. Niederlassung. Begriff Erläuterung 4 zu 7. 
Abweichend von dem bisherigen Recht, das nur den Willen zur 
N. erforderte, ist jetzt die vollzogene Niederlassung erforderlich. Der 
Grund der Aenderung liegt darin, daß der bisherige Rechtszustand 
zu Unzuträglichkeiten geführt hat. Es ist vorgekommen, daß der 
Naturalisation die Niederlassung nicht gefolgt ist. Eine Zurürck- 
nahme der Naturalisation war aber in solchem Falle nicht möglich. 
— Entsch. des preuß. O##G. 13, 408 MBl. 1895, 26; 1896, 
36. — 
Fast alle anderen Staaten Europas verlangen nicht nur die 
Niederlafsung, sondern auch eine bestimmte Dauer. Die Fristen 
sind verschieden, von 1 Jahr (Portugal) bis zu 15 Jahren (Belgien). 
Die Fristen können unter besonderen Voraussetzungen abgekürzt 
werden. In der Rl. war ein Antrag gestellt, für Deutsch- 
land eine Frist von 2 Jahren einzuführen, dann aber einen An- 
spruch auf Einbürgerung zu geben. Der Antrag ist abgelehnt 
worden. KGB. 17—23. 
Weck, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 5
	        
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