Full text : Modernes Fürstenrecht

408  8  8.  Die  Faktoren  der  fürstlichen  Hausgesetzgebung.

daß  mit  der  Selbständigkeit  des  Hauses,  wie  sie  im  Wesen
desselben  als  Korporation  liegt,  eine  Auffassung  unverträglich
ist,  bei  welcher  die  Hausgesetze  grundsätzlich  als  Gesetze  des
Staates  für  das  Haus,  nicht  als  Gesetze  des  Hauses  erscheinen,
bezw.  zu  der  Erkenntnis,  daß  infolge  dieser  durch  den
Korporationscharakter  gegebenen  Selbständigkeit  aus  der  Art
der  Rechtsstellung,  welche  eine  Person  in  der  einen,  wenn
auch  der  höheren,  Genossenschaft  einnimmt,  nicht  als  zwingend
gefolgert  werden  darf,  daß  dieselbe  auch  in  der  anderen
Korporation  dieselbe  Rechtsstellung  genieße.  Aus  der  Steuerfreiheit
  des  Königs  im  Staate  folgt  keineswegs  mit  Notwendigkeit
  dessen  Steuerfreiheit  in  der  Gemeinde.

2.  Für  beide  Anschauungen  resultierte  an  sich  hieraus,
daß  trotz  Einführung  des  beschränkenden  Prinzips  im  Staate
in  der  landesherrlichen  Familie  das  absolute  Prinzip  hätte
fortbestehen  können.  Allein  hier  wirkte  die  Erinnerung  an
die  Vergangenheit.  Da  galt  Konsensprinzip.  Um  so  näher
lag,  daß  man  zu  ihm  zurückkehrte,  als  selbst  im  Staate  dieses
Prinzip  zur  Einführung  gelangte.  Daß  man  sich  auf  Irrwegen
befunden,  schildert,  rückwärts  blickend,  trefflich  der  historische
Sınn  Zöpfls  in  dessen  Grundsätzen  des  gemeinen  deutschen
Staatsrechtes  5.  Aufl.  Bd.  I  S.  591:  „Soweit  nach  der  bisherigen
  Hausverfassung  jura  quaesita  der  Agnaten  auf  die
Thronfolge  begründet  sind,  können  dieselben  auch  durch  kein
von  dem  Souverän  mit  Zustimmung  der  Landstände  errichtetes
Gesetz  ohne  Zustimmung  der  Beteiligten  mit  rechtlicher
Wirkung  gegen  diese  aufgehoben  werden,  weil  die  Zustimmung
der  Landstände  dem  Souverän  kein  Recht  beilegen  kann,
welches  der  Souverän  selbst  als  absoluter  Monarch  nach  den
Grundsätzen  des  Privatfürstenrechtes  nicht  haben  würde.“

Was  man  von  der  absolutistischen  Zeit  her  behielt,  war
die  Form,  um  so  mehr,  als  dieselbe  mit  den  Formen  der
konstitutionell  beschränkten  Monarchie  zusammentraf.  Früher
waren  die  Hausgesetze  in  Testamentsform,  wenn  daran  nur
Abkömmlinge  beteiligt,  sonst  in  Vertragsform  ergangen.  Die
Oberhauptstellung,  welche  dem  regierenden  Herrn  durch  die
neue  Familiengewalt,  bezw.  die  absolute  Staatshauptstellung  zu
teil  wurde,  führte  dazu,  daß  der  Familienchef  die  Hausgesetze  als