70 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 89.
oder Enkel sowie auf Personen, die von einem An-
gehörigen des Staates an Kindes Statt angenommen
sind, es sei denn, daß der Antragsteller einem aus-
ländischen Staate angehört,
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren
sind, wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem
der Antrag gestellt wird, bis zur Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd aufgehalten
haben und die Einbürgerung innerhalb zweier Jahre
nach diesem Zeitpunkt beantragen.
1. Geschichte. Bisher hatte jeder Bundesstaat über die Ein-
bürgerung von Ausländern allein zu entscheiden. Die Grundsätze
waren nicht einheitlich. In einigen Staaten, Bayern, Württem-
berg, Sachsen, Lübeck und Hamburg, bestanden besondere er
schwerende Vorschriften, in anderen Staaten — besonders wurde
dies von Preußen behauptet — verhielt sich die Handhabung des
Gesetzes in gewissen Fällen der Einbürgerung abgeneigt. War ein
Ausländer aber einmal in einem Bundesstaat eingebürgert, so
konnte er fortan nach §7 in jedem anderen Bundesstaate die Auf-
nahme beanspruchen. So führte der Mangel einheitlicher Grund-
sätze dazu, Ausländern die Umgehung landesrechtlicher Maßnahmen
zu ermöglichen. Um diesem Uebelstand ein Ende zu machen, be-
schloß der Bundesrat auf Antrag Preußens am 22. 7. 1891, die
Bundesstaaten sollten ersucht werden, vor Entscheidung über die
Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger deren Heimatstaat,
und bei Gesuchen von Ausländern, die sich in einem Bundesstaat
aufhielten oder aufgehalten hätten, diesen Bundesstaat zu hören.
Die V. ging über diese Regelung, deren Rechtsgrundlage — wohl
zu Unrecht — angezweifelt wurde, hinaus. Die Vorschrift wurde
im R. lebhaft bekämpft, endlich aber doch mit einigen Sicherungs-
vorschriften angenommen. Die Gründe, welche zum Widerspruch
berechtigen, sind eingeschränkt, und es sind für eine Reihe von
Ausländern die Vorschristen außer Anwendung gelassen.
2. Verfahren. Die Ausführungsvorschristen des Bundesrats
befinden sich in dem Anhang.
3. Bedenken. Zugelassen sind nur Bedenken, welche auf
Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis rechtsertigen,