Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

70 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 89. 
oder Enkel sowie auf Personen, die von einem An- 
gehörigen des Staates an Kindes Statt angenommen 
sind, es sei denn, daß der Antragsteller einem aus- 
ländischen Staate angehört, 
2. auf Ausländer, die im Deutschen Reiche geboren 
sind, wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem 
der Antrag gestellt wird, bis zur Vollendung des 
einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd aufgehalten 
haben und die Einbürgerung innerhalb zweier Jahre 
nach diesem Zeitpunkt beantragen. 
1. Geschichte. Bisher hatte jeder Bundesstaat über die Ein- 
bürgerung von Ausländern allein zu entscheiden. Die Grundsätze 
waren nicht einheitlich. In einigen Staaten, Bayern, Württem- 
berg, Sachsen, Lübeck und Hamburg, bestanden besondere er 
schwerende Vorschriften, in anderen Staaten — besonders wurde 
dies von Preußen behauptet — verhielt sich die Handhabung des 
Gesetzes in gewissen Fällen der Einbürgerung abgeneigt. War ein 
Ausländer aber einmal in einem Bundesstaat eingebürgert, so 
konnte er fortan nach §7 in jedem anderen Bundesstaate die Auf- 
nahme beanspruchen. So führte der Mangel einheitlicher Grund- 
sätze dazu, Ausländern die Umgehung landesrechtlicher Maßnahmen 
zu ermöglichen. Um diesem Uebelstand ein Ende zu machen, be- 
schloß der Bundesrat auf Antrag Preußens am 22. 7. 1891, die 
Bundesstaaten sollten ersucht werden, vor Entscheidung über die 
Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger deren Heimatstaat, 
und bei Gesuchen von Ausländern, die sich in einem Bundesstaat 
aufhielten oder aufgehalten hätten, diesen Bundesstaat zu hören. 
Die V. ging über diese Regelung, deren Rechtsgrundlage — wohl 
zu Unrecht — angezweifelt wurde, hinaus. Die Vorschrift wurde 
im R. lebhaft bekämpft, endlich aber doch mit einigen Sicherungs- 
vorschriften angenommen. Die Gründe, welche zum Widerspruch 
berechtigen, sind eingeschränkt, und es sind für eine Reihe von 
Ausländern die Vorschristen außer Anwendung gelassen. 
2. Verfahren. Die Ausführungsvorschristen des Bundesrats 
befinden sich in dem Anhang. 
3. Bedenken. Zugelassen sind nur Bedenken, welche auf 
Tatsachen gestützt werden, welche die Besorgnis rechtsertigen,
	        
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