72 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 9.
deren Dasein und Art dargetan und damit wahrnehmbar
gemacht werden kann, sind aus dem Kreise der Tatsachen
nicht ausgeschlossen, wohl aber alle Ergebnisse abstrakter
Schlußfolgerungen.“
— Entsch. in Strafsachen 22, 158. —
Diese Abgrenzung gründet sich auf die Fremdwörter: konkret —
abstrakt. Man darf vielleicht einfacher sagen: Tatsache ist jeder
Vorgang, den wir auf Grund einer Wahrnehmung
erkennen.
5. Ausnahme Ziffer 1. Umfrage und Einspruchsrecht sind aus-
geschlossen:
a) wenn der Ausländer früher dem Bundesstaat angehört hat,
bei dem er sich einbürgern lassen will,
— das trifft einen Teil der Fälle §§ 10, 11, 15 Abs. 2,
26 Abs. 3, 30, 31, 32 Abs. 3, sowie § 13, für welchen
in Abs. 2 eine besondere Vorschrift gegeben worden ist.
Erl. 8 zu 9 und die Erläuterung zu den genannten
Vorschriften. —
b) für Kinder und Enkel der zu a genannten Personen,
— wobei es für eheliche Abkömmlinge auf die Sta.
des Vaters, für uneheliche auf die der Mutter ankommt.
Erl. zu 4. —
) für Personen, die von einem Angehörigen des Staates,
dessen Bürgerrecht erbeten wird, an Kindesstatt angenommen
worden sind.
— Die Annahme an Kindesstatt begründet kein Staats-
bürgerrecht. Erl. 5 zu 5. Vielmehr ist nur die Be-
freiung von § 9 Abs. 1 für den Erwerb einer St A. wie
für den der URA. §#s 33 Abs. 2, 35 gegeben. —
Fär alle drei Fälle der Ziffer 1 ist nun aber die Ausnahme be-
stimmt: es sei denn, daß der Antragsteller einem aus-
ländischen Staate angehört.
Sprachlich kann dieser Zusatz sich auch nur auf den zu c ge-
nannten Fall beziehen. Aus B. 23 ergibt sich aber, daß er alle
drei Fälle umfassen solle.
Durch diese Ausnahme wird die Ausschließung des § 9 Abs. 1
für den größten Teil der drei Gruppen wieder aufgehoben. Es
ist zweckmäßig, das doppelte Nein der Gesetzesfassung: keine An-
wendung es sei denn, daß.. bei der Erläuterung in be-
jahende Form zu bringen.
Ausgeschlossen ist das Verfahren aus 99 nur in
folgenden Fällen des Antrages bei dem Heimatstaat: