Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

IX

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deutsehen:  Fürstenhäuser  nicht  von  selbst  aufgehoben,  wohl  aber.  wesentlich
verändert,  besonders  ist  die  Stellung  des  regierenden  Herrn  zu  seinen  Agnaten  eine
durchaus  andere  geworden').  Während  letztere  früher  reichsunmittelbare  Standesgenossen
  des  regierenden  Gliedes  ihres  Hauses  ‚waren  und  also  nur  unter  Kaiser
und  Reich  standen,  sind  sie  jetzt  Untertanen  und  unterliegen  der  -Familiengewalt
des  souveränen  ÖOberhauptes  ihres  Hauses,  Diese  mit  der.  Souveränität  erworbene
Familiengewalt.  giebt  der  fürstlichen  Hausverfassung  eine  ganz  neue  Grundlage.
Da  aber  über  den  Umfang  dieser  Familiengewalt  durchaus  keine  Gleichförmigkeit
der  Ansichten  besteht,  da  auch  sonst,  seit  Auflösung  des  Reiches  ein  grosser  Theil
der  frühern  hausgesetzlichen  Bestimmungen  als.  veraltet  zu.  betrachten  ist,  so
macht  sich  das  Bedürfniss  einer  legislativen  Neuordnung  auch  auf  diesem
Gebiete  überall  geltend.  on

Dazu  kommen  durch  die  neuen  constitutionellen  Verfassungen  andere
Gründe,  welche  diese  Forderung  noch  verstärken.  Die  Agnaten  sind  zwar  durch
die  erlangte  Souveränität  Unterthanen  geworden,  ja  sie  unterliegen  Beschränkungen,
welche  andern  Unterthanen  gegenüber  nicht  bestehen,  aber  sie  sind  deshalb  nicht
rechtlos  und  .der  Willkühr  ‚preisgegeben,  sondern  sie  sind  zugleich  Staatsbürger
eines  geordneten  Rechtsstaates  und  haben  auch,  ihrem  souveränen  Oberhaupte
‚gegenüber,  ihre  bestimmte  unantastbare  Rechtssphäre?).  Ihr  Gerichtsstand,  ihre
Ehen  und  Vormundschaften,  ihre  Ehrenvorrechte,  ihre  pecuniären  Emolumente
bedürfen  einer  festen  gesetzlichen  Regelung.  Die  Bestimmungen  über  das  Stammgut
  und  das  Kronfideicommiss,  über  die  Civilliste,  über.  die  Aussteuer  der
Prinzessinnen,  das  System  der  Apanagiruug  —  mag  Jas  Prinzip  der  erblichen  oder
persönlichen  Bezüge  gelten  —  finden  in  einem  nenen  umfassenden  Hausgesetze  ihren
entsprechenden  Tlatz,  und  so  kommt  auch  in  diese  Verhältnisse  Rechtssicherheit,
Einheit  und  Consequenz.

In  mehreren  deutschen  Fürstenhäusern  haben  Jie  scit  1806  so  wesentlich
veränderten  staatlichen  Verhältnisse,  in  zwei,  verschiedenen  Perioden,  auch  wirklich
neue  Hausgesetze.  ins  Leben  gerufen.  .

Während  zur  Zeit  des  Reiches  nirgends  eine  Codification  der  Hausverfassung.
  angestrebt  wurde,  sondern  man  sich  überall  mit  vereinzelten,  wenn  auch
oft  sehr  umfangreichen.  Bestimmungen  begnügte,  veranlasste  die,  durch  Aufhebung
des  Reiches  neuerlangte  Souveränität  mehrere  Rheinbundsfürsten,  die  Verfassung
ihres  Hauses  vollständig  zu  codificiren,  wie  dies  in  Würtemberg  durch  das  Hausgesetz
  vom  1.  Januar  1808,  in  Bayern  durch  das  Familiengesetz  von  28.  Juli  1808
geschah.  Diese  Hausgesetze  tragen,  wenigstens  in  einzelnen  Zügen,  den  Stempel
des  napoleonisch  -  despotischen  Geistes  an  sich,  welcher  die  Rheinbundsperiode
kennzeichnet.  Der  im  Sinn  der  damaligen  Zeit  ausgebeutete  Souveränitätsbegriff

1)  Ausdrücklich  wird  dies  ale  Moliv  hervorgehoben  in  dem  hannöverschen  Hausgeselz  vom
19.  Nor.  1836:  „In  Erwägung,  dass  die  seit  Auflösung  der  deutschen  Reichsverfassung  wesentlich
veränderten  Verhältnisse  der  Mitglieder  der  deutachen  regierenden  Häuser  zu  ihrem  Oberhaupte  und
nunmehrigen  Sourerän  einer  nälreren  Bestimmung  bedürfen.“

2)  Hierüber  spricht  besonders  treffend  Robert  von  Mohl  in  seinem  würtembergischen
Staatsrecht  Bd.  I.  $.  76—82.  nn  n  Pr