Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

86 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 14, 15. 
Deutschen im Reichsdienst keine Veränderung seiner Stä. be- 
gründet. Die Anstellung von Ausländern im Reichsdienst ist 
in § 15 und 34 geregelt. 
§ 15. 
Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, 
der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, 
gilt als Einbürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht 
in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird. 
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Aus- 
land und bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichs- 
kasse, so muß er von dem Bundesstaate, bei dem er den 
Antrag stellt, eingebürgert werden; bezieht er kein Dienst- 
einkommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung 
des Reichskanzlers eingebürgert werden. 
1. Geschichte. Abs. 1 war früher in § 9 enthalten, Abs. 2 Halb- 
satz 1 in dem Reichsgesetz vom 20. 12. 1875 (Rel. 324). Der 
zweite Halbsatz des zweiten Absatzes ist neu und vor allem mit 
Rücksicht auf die Wahlkonsuln eingefügt. B. 25. 
Die RK. hat die Vorschrift auf die Um A. ausgedehnt. § 34. 
Im übrigen hat die Vorschrift im R. keine Besprechung erfahren. 
2. Bedeutung der Vorschrist. § 15 bringt zwei rechtlich ver- 
schieden liegende Fälle zusammen: 
1. die als Einbürgerung geltende Anstellung von Aus- 
ländern im Reichsdienst, wenn sie Wohnsitz in einem Bundes- 
staat haben, 
2. die auf Grund einer Anstellung im Reichsdienst er- 
folgende Einbürgerung, wenn der Ausländer im Aus- 
land bleibt. 
Daraus ergibt sich, daß die Behandlung in beiden Fällen ver- 
schieden ist. 
Der erste Fall — Abs. 1 — entspricht dem § 14 und steht 
damit außerhalb des RSt. bezüglich der Voraussetzungen der Ein- 
bürgerung. 
Der zweite Fall — Abs. 2 — stellt einen Fall der Einbürgerung 
dar. Bei den Kommissionsberatungen ist — ohne Begründung — 
festgestellt worden, daß § 9 (nach dem Kommissionsentwurfe 7a)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.