Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

88 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 15, 16. 
wo kein Anspruch gegeben ist. Das gleiche Versehen liegt bei § 26 
Abs. 3 vor. Erl. 7 zu 26. 
10. Zustimmung des Reichskanzlers. Die Zustimmung kann 
ohne Angabe von Gründen versagt werden. Eine Uebertragung 
des Zustimmungsrechts auf andere Behörden ist nicht zugelassen. 
11. Reichsdienst in den Schutzgebieten und URn A. 8§ 15 ist 
auf Reichsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz in den Schutz- 
gebieten haben, nicht anwendbar. Abs. 1 setzt dienstlichen Wohnsitz 
in einem Bundesstaat voraus, Abs. 2 solchen im Ausland. Die 
Schutzgebiete sind aber nach § 2 weder Bundesstaat, noch Ausland. 
Es ist aber bei der allgemeinen Fassung des § 35 fraglich, ob 
nicht § 15 Abs. 1 derart anzuwenden ist, daß Schutzgebiet ent- 
sprechend Gebiet eines Bundesstaates und UNM. entsprechend St A. 
gilt. Schwierigkeiten entstehen dabei für die Bestimmung des 
Begriffs Ausländer mit Rücksicht auf § 33. Einl. 38. Erl. 2 zu 35. 
12. Mittelbarer Reichsdienst. § 15 spricht, anders als § 14, 
nur von dem unmittelbaren Reichsdienst. Hier wird man mit der 
Zeit wohl den Schul= und Missionsdienst in die Borschriften 15 
und vor allem 34 einbeziehen können. Die deutsche Schule und 
die deutsche Mission gehören zu den wichtigsten Mitteln der 
Stärkung und Verbreitung des Deutschtums im Auslande. Es 
wird ein Fortschritt in der Entwicklung des Deutschtums sein, 
wenn es diese seiner Entfaltung dienenden Anstalten in Beziehung 
zu seiner RA. bringt. 
8 186. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit 
der Aushändigung der von der höheren Verwaltungs- 
behörde hierüber ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde 
über die unter den Voraussetzungen des § 14 oder des 
§ 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern 
nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich 
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetz- 
liche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten 
kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind Töchter, 
die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.
	        
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