Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 17. 93 
1. Der Bater hat eine andere deutsche St A. als das Kind 
— dann verliert das Kind seine St A., erwirbt die St#a. 
des Baters nach § 5, die Rl. bleibt unberührt. 
2. Der Vater ist Ausländer — dann verliert das Kind zu- 
gleich seine St Aä. und Ru. 
Ob die Legitimation wirksam sei, ist in den beiden Fällen nach 
verschiedenen Gesetzen zu beurteilen. Im Falle 1 ist nur das 
deutsche Recht maßgebend — EßGB. 22, Abs. 1. — Im Falle 2 
ist dagegen das ausländische Recht entscheidend, mit der durch 
En#B. 22 Abs. 2 angeordneten Ausnahme: daß die nach deutschem 
Recht, BGB. 1726 bis 1729, erforderlichen Zustimmungen der 
Mutter und des Kindes erklärt werden mühssen. 
Es ist danach wichtig, festzustellen, worin zurzeit das ausländische 
Recht hinsichtlich der Legitimation unehelicher Kinder von dem 
deutschen Recht abweicht. 
1. Keine L. durch nachfolgende Ehe gibt es in England, 
Irland, Cypern, Queensland, Südaustralien sowie in den 
englischen Besitzungen, soweit nicht in ihnen holländisches 
oder französisches Recht gilt. 
2. Keine L. durch Ehelichkeitserklärung ist gegeben 
in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monaco sowie früher in 
den schweizerischen Kantonen Genf, Neuenburg, Tesfin, Waadt 
und Wallis. 
3. Keine L. für in Ehebruch oder Blutschande er- 
zeugte Kinder gibt es in 
a) Belgien, Luxemburg, Monaco, Bulgarien, Griechenland, 
den Niederlanden, Portugal, Rußland (Polen s. Ziffer bh, 
Schottland, — früher in den Kantonen Bern (für 
Katholiken), Freiburg, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt 
und Wallis —, Argentinien, Bolivia, Brasilien, Chile, 
Columbia, Costa-Rica, Ecuador, Mexiko, Peru, San 
Salvador, Uruguay, Venezuela und dem Staat Louisiana 
der Vereinigten Staaten, 
b) mit Ausnahmen in Frankreich, Italien, Spanien und 
Polen. 
4. Keine L. für die in Verletzung des kirchlichen 
Keuschheitsgelübdes erzeugten Kinder ist zu- 
gelassen in Portugal, Spanien, Argentinien, Brasilien, 
Uruguay sowie in den Kantonen Tessin und Wallis. 
Näheres bei Cahn, Erl. 8 zu 13 und in den dort genannten 
Gesetzen und Schriften.
	        
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