Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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nehmer  von  Zeit  zu  Zeit  verlangt  wird  (§.  107  des  Gesetzes),  wobei  die  Größe  der  Zwischenräume
  zwischen  den  einzelnen  Revisionen  wesentlich  durch  die  lokalen  Verhältnisse
und  die  bei  denselben  gemachten  Erfahrungen  zu  bestimmen  ist.

In  jeder  gewerblichen  Anlage,  auf  welche  die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken  Anwendung  finden,  ist  jedenfalls  jährlich  mindestens
eine  Revision  vorzunehmen.  Bei  derselben  sind  folgende  Punkte  festzustellen:

1)  Wie  groß  ist  die  Zahl  der  in  der  revidirten  Anlage  zur  Zeit  beschäftigten  Arbeiter

a)  zwischen  16  und  21  Jahren?
p)  zwischen  14  und  16  Jahren?
Jc)  zwischen  12  und  14  Jahren?

Zub  und  e  sind  die  Zahlen  getrennt  nach  Geschlechtern  festzustellen.

2)  Sind  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  14  und  21  Jahren  mit  vorschriftsmäßig  ausgefüllten
  Arbeitsbüchern  und  sämmtliche  Arbeiter  zwischen  12  und  14  Jahren  mit  Arbeitskarten
  versehen?  (oben  §.  3  und  14).

3)  Sind  in  den  Arbeitsräumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,
der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  und  das  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter
  ausgehöngt?  (oben  §.  25.)

4)  Stimmen  die  Angaben  des  ausgehängten  Verzeichnisses  über  Arbeitszeit  und  Pausen
  mit  den  der  Ortspolizeibehörde  gemachten  Anzeigen  überein?

5)  Stimmen  ferner  die  in  diesem  Verzeichniß  eingetragenen  jugendlichen  Arbeiter
mit  dem  Befunde  und  mit  den  vom  Arbeitgeber  verwahrten  Arbeitsbüchern  und  Arbeitskarten
  überein?

6)  Stimmen  Arbeitszeit  und  Pausen  der  jugendlichen  Arbeiter  mit  den  gesetzlichen
Vorschriften  und  den  auf  den  ausgehängten  Verzeichnissen  eingetragenen  Angaben  überein?

7)  Besuchen  die  jugendlichen  Arbeiter  die  Schule  nach  Maßgabe  der  in  den  Arbeitskarten
  angegebenen  Einrichtung?

8)  Wird  die  Vorschrift,  daß  Wöchnerinnen  während  drei  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft
  nicht  beschäftigt  werden  dürfen,  eingehalten?

Soweit  die  Ortsvorsteher  größerer  Gemeinden  die  Revisionen  in  Fabriken  nicht  selbst
vornehmen  können,  sind  von  dem  Gemeinderathe  hiezu  geeignete  Stellvertreter  zu  wählen.
S.  30.

Für  diejenigen  Anlagen,  hinsichtlich  deren  Ausnahmen  nach  Maßgabe  der  §§.139  und