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band besteht ebenfalls in der Provinz Sachsen, und für den Regierungsbezirk
Kassel ist die Gründung eines Verbandes be.
schlossen. Ueber Rückversicherung vergl. den besonderen Abschnitt.
Eine ausgebildetere Form ist die Versicherung im ganzen
Kreise unter Mitwirkung der Kreisverwaltung. Die ersten Kreisine
wurden in der Provinz Brandenburg
gcwündet 18389 rief der Kreis Teltow, 1890 der Kreis Lebus,
1891 der Kreis Züllichau eine derartige Versicherung ins Leben.
sicherungen bestehen serner in den Kreisen Siegen,
Westerburg. Grüneberg, Unterlahnkreis, Tarnowitz, Oschersleben,
Greife sbeten und anderen. Die bisherigen Ersahrungen bei den
sicherungen sind durchaus günstig gewesen.
Die Schweincversicherungskasse für den Kreis Teltow ist
zustergülltig und hat auch anderen Kreisen als Vorbild gedient. Die
Verwaltung der Kasse erfolgt durch den Kreisausschuß, die Kassengeschäfte
besorgt der Rendant der Teltower Kreiskommunalkasse oder
sein Stellvertreter. Der Kreisausschuß ist berechtigt, zu den Funk.
tionen der örtlichen Verwaltungsstellen (Abschluß der Lersicherung, Erhebung
der Lersicherungsorikröge. Feststellung der Schöden, Auszahlung
der Versicherungssumme usw.) die Mitwirkung der Magistrate, Gemeinde--
und Gutsvorstände und der Steuererheber in Anspruch zu
nehmen, doch kann er auch besondere Beamte, Versicherungskommissare,
anstellen. Der technische Beirat ist der beamtete Ticrarzt. Versicherungsberechtigt
sind mit Ausnahme der Schlächter, Schweinchändler und Äbdecker
sämtliche Einwohner des Kreises, doch bleiben alle Schweine von
der Versicherung ausneschlossen, die bei der Untersuchung krank befunden
werden, die unter acht Wochen alt sind, und schließlich die schon bei
einer anderen Gesellschaft versicherten Tierc. Eine tellweise Versicherung
ist unzulässig, es muß stets der gonze Bestand, soweit er aufnahmefahig
ist, versichert werden. Während in der ersten Zeit des Bestehens
die Versicherung von Monat zu Monat lief, gilt sic jetzt immer auf die
Dauer des von April zu April laufenden Rechnungsjahres. Der Austritt
aus der Kasse muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres
dem Kreisausschuß mit eingeschriebenem Brief angezeigt
werden, sonst gilt die Versicherung auf ein weiteres Jahr berlängert.
Der Eintritt in die Versicherung erfolgt durch dic Empfangnahme eines
Versicherungsbuches, für das 60 Pfg. zu zahlen sind. Die Erneuerum
eines Versicher ungsbuches späterhin geschieht unentgeltlich. Die versicherten
Schweine werden durch eine Tätowierzange am linken Ohr
gezeichnet. Am Tage der Aufnahme ist pro Schwein einc Aufnahmegebühr
von 25 Pfg. und der monatliche Beitrag zu zahlen, wobei angefangene
Monate für voll gerechnet werden. Iet den Monaten Juni
bis September werden keine Versicherungen neu aufgenommen. Von
jeder Erkrankung und jedem plötzlichen Eingehen versicherter Schweine
ist underzüglich Anzeige zu machen. Entschädigung wird für versicherte
Schweinc gewährt, die infolge einer Krankheit gestorden sind, oder auf
*9# des Kreisausschusses geschlachtet cder auf sonstige Weise
u Tode gekommen sind, schließlich nach dem Schlachten durch einen
Antlichen Fleischbeschauer glaubhaft als finnig, trichinös oder senft zum
Genuß für Menschen untauglich befunden worden sind. Die Entschädigung
wird bei krepierten Schweinen nach dem Schlachtgewicht berechnet.