Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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band  besteht  ebenfalls  in  der  Provinz  Sachsen,  und  für  den  Regierungsbezirk
  Kassel  ist  die  Gründung  eines  Verbandes  be.
schlossen.  Ueber  Rückversicherung  vergl.  den  besonderen  Abschnitt.

Eine  ausgebildetere  Form  ist  die  Versicherung  im  ganzen
Kreise  unter  Mitwirkung  der  Kreisverwaltung.  Die  ersten  Kreisine
  wurden  in  der  Provinz  Brandenburg
gcwündet  18389  rief  der  Kreis  Teltow,  1890  der  Kreis  Lebus,
1891  der  Kreis  Züllichau  eine  derartige  Versicherung  ins  Leben.

sicherungen  bestehen  serner  in  den  Kreisen  Siegen,
Westerburg.  Grüneberg,  Unterlahnkreis,  Tarnowitz,  Oschersleben,
Greife  sbeten  und  anderen.  Die  bisherigen  Ersahrungen  bei  den

sicherungen  sind  durchaus  günstig  gewesen.

Die  Schweincversicherungskasse  für  den  Kreis  Teltow  ist
zustergülltig  und  hat  auch  anderen  Kreisen  als  Vorbild  gedient.  Die
Verwaltung  der  Kasse  erfolgt  durch  den  Kreisausschuß,  die  Kassengeschäfte
  besorgt  der  Rendant  der  Teltower  Kreiskommunalkasse  oder
sein  Stellvertreter.  Der  Kreisausschuß  ist  berechtigt,  zu  den  Funk.
tionen  der  örtlichen  Verwaltungsstellen  (Abschluß  der  Lersicherung,  Erhebung
  der  Lersicherungsorikröge.  Feststellung  der  Schöden,  Auszahlung
der  Versicherungssumme  usw.)  die  Mitwirkung  der  Magistrate,  Gemeinde--
  und  Gutsvorstände  und  der  Steuererheber  in  Anspruch  zu
nehmen,  doch  kann  er  auch  besondere  Beamte,  Versicherungskommissare,
anstellen.  Der  technische  Beirat  ist  der  beamtete  Ticrarzt.  Versicherungsberechtigt
  sind  mit  Ausnahme  der  Schlächter,  Schweinchändler  und  Äbdecker
  sämtliche  Einwohner  des  Kreises,  doch  bleiben  alle  Schweine  von
der  Versicherung  ausneschlossen,  die  bei  der  Untersuchung  krank  befunden
werden,  die  unter  acht  Wochen  alt  sind,  und  schließlich  die  schon  bei
einer  anderen  Gesellschaft  versicherten  Tierc.  Eine  tellweise  Versicherung
ist  unzulässig,  es  muß  stets  der  gonze  Bestand,  soweit  er  aufnahmefahig
  ist,  versichert  werden.  Während  in  der  ersten  Zeit  des  Bestehens
die  Versicherung  von  Monat  zu  Monat  lief,  gilt  sic  jetzt  immer  auf  die
Dauer  des  von  April  zu  April  laufenden  Rechnungsjahres.  Der  Austritt
  aus  der  Kasse  muß  mindestens  drei  Monate  vor  Ablauf  des  Rechnungsjahres
  dem  Kreisausschuß  mit  eingeschriebenem  Brief  angezeigt
werden,  sonst  gilt  die  Versicherung  auf  ein  weiteres  Jahr  berlängert.
Der  Eintritt  in  die  Versicherung  erfolgt  durch  dic  Empfangnahme  eines
Versicherungsbuches,  für  das  60  Pfg.  zu  zahlen  sind.  Die  Erneuerum
eines  Versicher  ungsbuches  späterhin  geschieht  unentgeltlich.  Die  versicherten
  Schweine  werden  durch  eine  Tätowierzange  am  linken  Ohr
gezeichnet.  Am  Tage  der  Aufnahme  ist  pro  Schwein  einc  Aufnahmegebühr
  von  25  Pfg.  und  der  monatliche  Beitrag  zu  zahlen,  wobei  angefangene
  Monate  für  voll  gerechnet  werden.  Iet  den  Monaten  Juni
bis  September  werden  keine  Versicherungen  neu  aufgenommen.  Von
jeder  Erkrankung  und  jedem  plötzlichen  Eingehen  versicherter  Schweine
ist  underzüglich  Anzeige  zu  machen.  Entschädigung  wird  für  versicherte
Schweinc  gewährt,  die  infolge  einer  Krankheit  gestorden  sind,  oder  auf
*9#  des  Kreisausschusses  geschlachtet  cder  auf  sonstige  Weise

u  Tode  gekommen  sind,  schließlich  nach  dem  Schlachten  durch  einen
Antlichen  Fleischbeschauer  glaubhaft  als  finnig,  trichinös  oder  senft  zum
Genuß  für  Menschen  untauglich  befunden  worden  sind.  Die  Entschädigung
  wird  bei  krepierten  Schweinen  nach  dem  Schlachtgewicht  berechnet.