Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die  unmittelbaren  Vorgesetzten  der  Mannschaftent  des  Beurlaubtenstandes  in  militairischer  Hinsicht
  sind:
a)  der  Bezirks-Feldwebel,
b)  der  bandwehr-Kompagnieführer,  wenn  ein  solcher  im  Kompagnie-Bezirk  stationirt  ist,
c)  der  Landweh  s
)  der  beireffende  3  JI  f  terie-Brigade-K.  d
e)  der  Divisions-Kommandeur,
s)  der  kommandirende  General,

und  deren  Stellvertreter.

2.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  haben  den  ihnen  von  ihren  Vorgesetzten  in  Gemäßheit
der  Dienst-Ordnung  ertheilten  Befehlen  und  Einberufungs-Ordres  unbedingt  Folge  zu  leisten.

3.  Bei  Anbringung  dienstlicher  Gesuche  und  Beschwerden  sind  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
verpflichtet,  den  vorgeschriebenen  Dienstweg  einzuhalten.  —  Ingleichen  sind  dieselben  beim  mündlichen
oder  schriftlichen  Verkehr  mit  ihren  Vorgesetzten  in  militairischen  Dienst  -Angelegenheiten  den  allgemeinen
  Regeln  der  Subordination  unterworfen.

4.  Bei  Einberufung  zum  Dienst  gelten  für  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  dieselben  Bestimmungen,
  wie  für  alle  Mannschaften  des  aktiven  Dienststandes.  Sie  sind  diesen  Bestimmungen  für
die  Zeildauer  unterworfen,  während  welcher  sie  den  Militairgerichtsstand  haben.  Vergl.  S.  7.  Th.  ll.
des  Strasgesetzbuchs  für  das  Preußische  Heer,  auch  Beilage  1.)“)

5.  Die  Mannschaften  aller  Waffen,  welche  innerhalb  eines  Kompagnie-Bezirks  ihr  Domizil  resp.  ihren

Wohn-  oder  Aufenthaltsort  haben,  gehoͤren  zu  dieser  Kompagnie  und  haben  jede  Veraͤnderung  ihres
Aufenthaltsortes  dem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden,  wie  dies  in  den  folgenden  Paragraphen  näher
angegeben  ist.

 

 

8.  15.
Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  der  Entlassung
aus  dem  aktiven  Dienst,  sowie  beim  Wohnorts=  und  Wohnungswechsel.

1.  Mannschasten,  welche  aus  dem  aktiven  Dienst  in  den  Beurlaubtenstand  übertreten,  haben  sich  spätestens
  14  Tage  nach  ihrer  Entlassung  beim  Bezirks-Feldwebel  des  von  ihnen  gewählten  Aufenthaltsortes
  zu  melden.  Diese  Meldung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  der  Entlassene  an  dem  Orte
bleibt,  an  welchem  sein  bisheriger  Truppentheil  in  Garnison  steht.  Nur  wer  von  seinem  Truppentheil
  die  schriftliche  Genehmigung  in  seinem  Passe  hierzu  erhält,  darf  die  Anmeldung  beim  Bezirks-Feldwebel
  bis  zu  4  Wochen  nach  seiner  Entlassung  verschieben.

2  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ihren  Wohn=  oder  Ausenthaltsort  wechseln,  haben  dies
ebenfalls  innerhalb  14  Tagen  dem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.  Verzieht  ein  Mann  aus  einem
Kompagnie-Bezirk  in  den  andern,  so  hat  er  sich  vor  dem  Verziehen  bei  dem  Feldwebel  des  Bezirks,
zu  welchem  sein  bisheriger  Wohnort  gehörte,  ab=  und  bei  dem  Feldwebel  des  Kompagnie-Bezirks,  in
welchem  der  neue  Wohnort  liegt,  innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgtem  Umzuge  anzumelden.

*)  Dieses  Allegat  findet  für  Gürttemberg  keins  Anwendung.