thumbs : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

der  Staatsfiscus  ist,  soweit  ihm  ein  Compensationsrecht  zusteht,  befugt,  ein  höheres  Quantum
als  ein  Dritttheil  zu  seiner  Befriedigung  zu  ziehen.

870.

Gegenwärtige  Verordnung  ist  auch  auf  die  bereits  angestellten  Militärpersonen  aller
Grade  anzuwenden,  und  findet  hiervon  nur  dann  eine  Ausnahme  statt,  wenn
a)  ein  Offizier  oder  höherer  Militärbeamter  künftighin  bei  seiner  Verabschiedung  nach  den
Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  gar  keinen  Anspruch  auf  Pension  haben
sollte,  während  er  einen  solchen  am  Tage  der  Publication  dieser  Verordnung  nach  den
bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  hatte,  oder  wenn
b)  ein  Offizier  oder  höherer  Militärbeamter  künftig  bei  seiner  Verabschiedung  nach  den
Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  einen  Anspruch  auf  geringere  Pension  haben
sollte,  als  er  gehabt  haben  würde,  wenn  er  am  Tage  der  Publication  dieser  Verord—
nung  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  pensionirt  worden  wäre.
In  diesen  Fällen  bewendet  es  hinsichtlich  der  Feststellung  und  Berechnung  der
Pension  bei  den  zeitherigen  gesetzlichen  Vorschriften.
Auf  die  vor  Erlaß  dieser  Verordnung  bereits  entsetzten,  entlassenen,  oder  in  Pension  oder
Wartegeld  gestellten  Individuen  leiden  die  neuen  Bestimmungen  keine  Anwendung.

V71.

Die  Gesetze  vom  17.  December  1837,  24.  März  1852  und  15.  Februar  1867
gelangen  durch  gegenwärtige  Verordnung,  insoweit  nicht  in  dieser  selbst  etwas  Anderes  bestimmt
worden  ist,  außer  Wirksamkeit,  und  ist  Unser  Kriegsministerium  mit  weiterer  Ausführung
der  letzteren  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  vordrucken
  lassen.

Dresden,  am  14.  Februar  1868.

Johann.

S  Alfred  von  Fabrice.