Arndtst) in dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes
„Verwaltungsvorschriften“ und legt dabei das Hauptgewicht auf
die Zoll= und Steuergesetze. Hier hält Labands9) aber mit
Recht entgegen, daß auf den Sprachgebrauch der Zoll= und
Steuergesetze schon deshalb kein Gewicht zu legen sei, weil „der
Rechtssatz, nämlich die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen,
durch das Gesetz selbst sanktioniert,“ und in ihm die Ermäch-
tigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften besonders erteilt sei.
Einer besonderen Delegation würde es aber nicht bedürfen,
wenn der Bundesrat auch ohne sie zum Erlaß von Rechts-
verordnungen befugt sei.
Ferner führt Arndtzé6) zum Beweise für seine Theorie
an, daß der Ausdruck „reglementarische Festsetzung oder ad-
ministrative Anordnung“ in Art. 48 Abs. 2 d. Re. und die Ver-
waltungsvorschriften des Art. 38 Ziff. 1 d. RV. ebenfalls
Rechtsnormen in sich begriffen und leitet daraus die allgemeine
Ermächtigung des Bundesrates zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen ab. Nach der allgemein anerkannten Ansicht La-
bandsg') wird aber gerade dadurch, daß im Art. 48 Abs. 2
d. RV. der Rechtsverordnungen mitumfassende Ausdruck
„reglementarische Festsetzung oder administrative Anordnung“
der Reichsgesetzgebung gegenübergestellt wird, die Theorie
Arndts widerlegt. Denn wäre diese richtig, so hätte es der
besonderen Festsetzung eines Rechtsverordnungsrechtes in dieser
Vorschrift mit Rücksicht auf Art.7 Ziff. 2 d. ReW. nicht be-
durft. Bezüglich des Art. 38 Ziff. 1 d. RWVB. gibt Laband
zu, daß unter den hier genannten „Verwaltungsvorschriften“
auch Rechtsvorschriften mit zu verstehen seien, weist aber dabei
ausdrücklich darauf hin, daß zu den nach Art. 38 Ziff. 1 d. Re.
erlassenen Vorschriften besondere gesetzliche Ermächtigung er-
teilt sei.
34) Verordnungsrecht S. öff.
35) Staatsrecht, Bd. II S. 93.
36) Verordnungsrecht S. 53 ff.
37) Staatsrecht, Bd. II S. 94.