Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

Arndtst) in dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes 
„Verwaltungsvorschriften“ und legt dabei das Hauptgewicht auf 
die Zoll= und Steuergesetze. Hier hält Labands9) aber mit 
Recht entgegen, daß auf den Sprachgebrauch der Zoll= und 
Steuergesetze schon deshalb kein Gewicht zu legen sei, weil „der 
Rechtssatz, nämlich die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen, 
durch das Gesetz selbst sanktioniert,“ und in ihm die Ermäch- 
tigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften besonders erteilt sei. 
Einer besonderen Delegation würde es aber nicht bedürfen, 
wenn der Bundesrat auch ohne sie zum Erlaß von Rechts- 
verordnungen befugt sei. 
Ferner führt Arndtzé6) zum Beweise für seine Theorie 
an, daß der Ausdruck „reglementarische Festsetzung oder ad- 
ministrative Anordnung“ in Art. 48 Abs. 2 d. Re. und die Ver- 
waltungsvorschriften des Art. 38 Ziff. 1 d. RV. ebenfalls 
Rechtsnormen in sich begriffen und leitet daraus die allgemeine 
Ermächtigung des Bundesrates zum Erlaß von Rechtsverord- 
nungen ab. Nach der allgemein anerkannten Ansicht La- 
bandsg') wird aber gerade dadurch, daß im Art. 48 Abs. 2 
d. RV. der Rechtsverordnungen mitumfassende Ausdruck 
„reglementarische Festsetzung oder administrative Anordnung“ 
der Reichsgesetzgebung gegenübergestellt wird, die Theorie 
Arndts widerlegt. Denn wäre diese richtig, so hätte es der 
besonderen Festsetzung eines Rechtsverordnungsrechtes in dieser 
Vorschrift mit Rücksicht auf Art.7 Ziff. 2 d. ReW. nicht be- 
durft. Bezüglich des Art. 38 Ziff. 1 d. RWVB. gibt Laband 
zu, daß unter den hier genannten „Verwaltungsvorschriften“ 
auch Rechtsvorschriften mit zu verstehen seien, weist aber dabei 
ausdrücklich darauf hin, daß zu den nach Art. 38 Ziff. 1 d. Re. 
erlassenen Vorschriften besondere gesetzliche Ermächtigung er- 
teilt sei. 
34) Verordnungsrecht S. öff. 
35) Staatsrecht, Bd. II S. 93. 
36) Verordnungsrecht S. 53 ff. 
37) Staatsrecht, Bd. II S. 94.
	        
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