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zu erheben hat, wo dieselben mithin als „fisci“ 83) in Betracht
kommen, gehören vor die nach allgemeinen Grundsätzen zu-
ständigen Gerichtsbehörden des zu beklagenden Einzelstaates s4).
Aber auch diese Voraussetzungen genügen noch nicht, um
die richterliche Tätigkeit des Bundesrates zu begründen. Der
Bundesrat darf erst auf das „Anrufen eines Teiles“ bin tätig
werden, in welchem Falle allerdings die andere artei vor das
angerufene Forum zu folgen verpflichtet ist. Der Zweckbestim-
mung des Art. 76 gemäß wird der Bundesrat zunächst zwischen
den PDarteien vermitteln und eine gütliche Beilegung der
Streitigkeit herbeizuführen bestrebt sein. Schlägt dieser Ver-
such fehl, so bleibt nur die Erledigung durch Herbeiführung
eines Rechtsspruches übrig. Aber das Verfahren, das der
Bundesrat hierbei einzuschlagen hat, hat weder die Gesetz-
gebung, noch auch die HPraxis bisher Regeln aufgestellt 35). Den
ARechtsspruch kann der Bundesrat entweder selbst fällen 56) oder
auch durch eine von ihm beauftragte sachverständige Instanz, sei
es eine Juristenfakultät oder ein höheres Gericht, fällen lassen.
Aber auch wenn der Bundesrat den letzteren Weg einschlägt,
ist die gefällte Entscheidung nicht eine Enscheidung der im Auf-
trage des Bundesrates handelnden Instanz, sondern des Bun-
desrates selber 87).
Dem vom Bundesrat gefällten Schiedsspruch haben sich
beide Parteien zu unterwerfen 88). Weigert sich die eine Par-
83) Schulze, a. a. O. Bd. II S.59.
84) Thudichum, a. a. O. S. 110.
85) Laband, Staatsrecht, Bd. 1 S. 270.
86) Das Selbstentscheidungsrecht ist sehr bestritten. Vgl. dazu
v. Seydel, Kommentar, S. 405. Im Gegensatz hierzu Thudichum,
a. a. O. S. 110. Es ist nicht zu verkennen, daß ein derartiges Selbst-
entscheidungsrecht des Bundesrates viele Schattenseiten hat. Es liegt
zwar fern, dem Bundesrat Ungerechtigkeit vorwerfen zu wollen, aber eine
Garantie für ein gerechtes Urteil ist nicht vorhanden.
87) Vgl. hierzu v. Seydel, Kommentar, S. 406, und Krick,
a. u. O. S. 34.
88) Zorn, a. a. O. Bd. l S. 171.