Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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zu erheben hat, wo dieselben mithin als „fisci“ 83) in Betracht 
kommen, gehören vor die nach allgemeinen Grundsätzen zu- 
ständigen Gerichtsbehörden des zu beklagenden Einzelstaates s4). 
Aber auch diese Voraussetzungen genügen noch nicht, um 
die richterliche Tätigkeit des Bundesrates zu begründen. Der 
Bundesrat darf erst auf das „Anrufen eines Teiles“ bin tätig 
werden, in welchem Falle allerdings die andere artei vor das 
angerufene Forum zu folgen verpflichtet ist. Der Zweckbestim- 
mung des Art. 76 gemäß wird der Bundesrat zunächst zwischen 
den PDarteien vermitteln und eine gütliche Beilegung der 
Streitigkeit herbeizuführen bestrebt sein. Schlägt dieser Ver- 
such fehl, so bleibt nur die Erledigung durch Herbeiführung 
eines Rechtsspruches übrig. Aber das Verfahren, das der 
Bundesrat hierbei einzuschlagen hat, hat weder die Gesetz- 
gebung, noch auch die HPraxis bisher Regeln aufgestellt 35). Den 
ARechtsspruch kann der Bundesrat entweder selbst fällen 56) oder 
auch durch eine von ihm beauftragte sachverständige Instanz, sei 
es eine Juristenfakultät oder ein höheres Gericht, fällen lassen. 
Aber auch wenn der Bundesrat den letzteren Weg einschlägt, 
ist die gefällte Entscheidung nicht eine Enscheidung der im Auf- 
trage des Bundesrates handelnden Instanz, sondern des Bun- 
desrates selber 87). 
Dem vom Bundesrat gefällten Schiedsspruch haben sich 
beide Parteien zu unterwerfen 88). Weigert sich die eine Par- 
  
83) Schulze, a. a. O. Bd. II S.59. 
84) Thudichum, a. a. O. S. 110. 
85) Laband, Staatsrecht, Bd. 1 S. 270. 
86) Das Selbstentscheidungsrecht ist sehr bestritten. Vgl. dazu 
v. Seydel, Kommentar, S. 405. Im Gegensatz hierzu Thudichum, 
a. a. O. S. 110. Es ist nicht zu verkennen, daß ein derartiges Selbst- 
entscheidungsrecht des Bundesrates viele Schattenseiten hat. Es liegt 
zwar fern, dem Bundesrat Ungerechtigkeit vorwerfen zu wollen, aber eine 
Garantie für ein gerechtes Urteil ist nicht vorhanden. 
87) Vgl. hierzu v. Seydel, Kommentar, S. 406, und Krick, 
a. u. O. S. 34. 
88) Zorn, a. a. O. Bd. l S. 171.
	        
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