Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

80  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

Ausführung  der  dabei  in  Betracht  kommenden  factischen  und
rechtlichen  Momente  versucht  werden.

 

Man  hat  sich  bei  der  Weigerung  der  restaurirten  Regierungen,
  die  Handlungen  der  westphälischen  Regierung  für  sich
als  verbindlich  zu  betrachten,  von  Anfang  an  auf  die  angeblich
„anerkanntesten  Grundsätze  des  Völkerrechts“  berufen  und  ist
namentlich  in  der  Abstimmung  am  Bundestage,  welche  durch
das  Gutachten  der  Reclamationscommission  vom  Jahre  1823
veranlasst  wurde,  der  Theorie,  von  welcher  eine  Verbindlichkeit
der  Handlungen  eines  Zwischenherrschers  für  den  restituirten
legitimen  Herrscher,  auch  wenn  er  sein  Reich  nicht  freiwillig
cedirt  hatte,  behauptet  wurde,  mit  Entschiedenheit  und  Schärfe
entgegengelreten.  Einige  andere  deutsche  Regierungen  haben
den  früher  insbesondere  von  dem  verdienstvollen  von  Martens
für  Hannover  vertretenen  Grundsätzen  beigestimmt,  und  namentlich
  zeichnet  sich  bei  derselben  Gelegenheit  die  Oldenburgische
  Abstimmung  dadurch  aus,  dass  sie  dasjenige,  was
sich  für  die,  jede  Verpflichtung  verneinende  Ansicht  sagen  lässt,
am  besten  und  zutreffendsten  darlegt.  Die  anderen  deutschen
Regierungen  haben  sich  mehr  auf  die  formelle  Frage  des
Daseins  einer  Justizverweigerung,  besonders  in  Kurhessen  (vermöge
  der  bekannten  Verordnungen  von  1814  und  1818)  und
die  damit  zusammenhängende  Frage  nach  der  Competenz  der
deutschen  Bundesversammlung  bei  ihren  Abstimmungen  beschränkt.
Eine  Entscheidung  der  materiellen  Rechtsfrage  über  die
Verbindlichkeit  der  Handlungen  einer  Zwischenregierung  überhaupt
  und  der  westphälischen  insbesondere  ist  von  der  deutschen
Bundesversammlung  niemals  gegeben  worden,  würde  aber  auch,
wenn  sie  vorläge,  nicht  die  Bedeutung  eines  rechtskräftigen
Urtheils  in  Anspruch  nehmen  können.

Dass  die  meisten  dem  Rheinbunde  zugehörig  gewesenen
deutschen  Regierungen  bei  der  Beurtheilung  der  westphälischen
Angelegenheiten  sich  zu  anderen  Ansichten  als  Hannover,  Kurhessen
  und  Braunschweig  hingeneigt  haben,  liess  sich  allerdings
aus  der  Verbindung,  in  welcher  sie  mit  dem  aufgelösten  Königreich
  gestanden  hatten,  und  daraus,  dass  sie  bei  der  Sache  im