Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 83 
in den besonderen dieser Frage gewidmeten Abhandlungen we- 
nigstens übereinstimmend dahin erklärt, dass die Frage von der 
Rechtsverbindlichkeit eines Zwischenherrschers nicht von der 
s. g. Legitimität abhängig sei, und dass wegen der nolh- 
wendigen Fortsetzung des Staatsorganismus und unter der Voraus- 
setzung, dass ein solcher — im Gegensatz zu der blos vorüber- 
gehenden feindlichen Occupaliion — wirklich bestanden habe, 
auch die nicht an sich ungeselzlichen oder con- 
stitutionswidrigen Handlungen der s. g. Zwischen- 
herrschaft, als Aeusserungen der, selbst während der Ent- 
fernung des legitimen Regenten nothwendig fortdauernden und 
im Staaisbegriff gegebenen, Staatsgewalt anerkannt werden 
müssten, wenn man nicht behaupten wolle, dass mit der Ver- 
letzung des legitimen Herrscherrechts auch der ganze Rechts- 
zustand und die staatliche Verbindung eines Volkes aufgehoben 
werde. In gleicher Weise haben sich auch fast alle neueren 
Systeme des Staats- und Völkerrechts ausgesprochen !). Auch 
wir sind der Ansicht, dass der Grundsatz, welchen z. B. Han- 
nover in den Abstimmungen bei der Bundesversammlung und 
in andern Verhandlungen stets festgehalten hat, dass es hinsicht- 
lich der „nicht cedirt gewesenen“ Provinzen die Acte der west- 
phälischen Herrschaft nicht anzuerkennen brauche, weil Jerome 
ein Usurpator gewesen und die Wirkungen der feindlichen Occu- 
pation des Landes nicht über den thatsächlichen Besitz und dessen 
unmittelbare Folgen ausgedehnt werden könnten, nicht zu recht- 
fertigen sei, indem er gewisse, an sich nicht zu bestreitende, 
völkerrechtliche Principien über die Wirkungen der feindlichen 
Besetzung eines Landes auf einen seiner wesentlichen Natur nach 
ganz verschiedenen Fall zur Anwendung bringt. 
Allerdings sagt schon der Vater des modernen Völkerrechts, 
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1) Namentlich Klüber, öffentliches Recht 6. 253; K. $. Zachariä, 
vierzig Bücher vom Staate. Umarbeitung. Bd. V. S. 121f.; Mauren- 
brecher, Deutsches Staatsrecht $. 146; Zöpfl, Grundsätze des constitu- 
tionellen Staatsrechts $. 74; Weiss, System des deutschen Staatsrechts 
6.251; Heffter, Europäisches Völkerrecht $. 185; Oppenheim, System 
des Völkerrechts $, 141 f.; H. Wheaton, Elements da droit international. 
Leipzig et Paris 4848. Tom. L S. 40f. 
  
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