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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

§ 20. Die Rechte des deutschen Reichstages. 131 
aufgelöst hatte (Arndt, Komm., S. 19, Ministerialbl. für die gesammte innere 
Verwaltung 1849, S. 57 f.), die Wähler und die neugewählten Stimmen erst nach 
den vorgeschriebenen Fristen von sechzig und neunzig Tagen versammelt. Gleich- 
wohl erklärten beide Kammern (Verhandlungen der I. Kammer 1849, S. 614 ff., 
der II. Kammer 1849, S. 1690, 1691) den Erlaß der Verordnung vom 30. April 
1849, „wodurch der Zusammentritt der Wähler und der Kammern über die durch 
den Art. 49 der Verfassungsurkunde (vom 5. December 1849) festgesetzten Termin 
binaus verschoben worden“, als durch die Umstände gerechtfertigt. Diese zu spät ge- 
wählte II. Kammer und diese zu spät zusammengetretene I. und II. Kammer haben 
die noch heute in Kraft stehende Verfassung vom 31. Januar 1850 mit beschlossen. 
Die Verfassungs--Kommission der Nationalversammlung (s. Arndt, Komm. zur 
Preuß. Verf., S. 13) hatte in Art. 70 ihres Entwurfs (Charte Waldeck) vor- 
geschlagen, daß die Kammern berechtigt sein sollten, sich am 30. November jedes 
Jahres, wenn sie bis dahin nicht berusen worden, sowie spätestens am zehnten 
Tage nach dem Tode des Königs von Rechts wegen zu versammeln. Dies wurde 
durch die Bemerkung gerechtfertigt, daß solche Bestimmungen zur Sicherung der 
unabhängigen Wirksamkeit der Kammern unerläßlich wären (Protokolle der Kom- 
mission, herausgegeben von Rauer, S. 114 und 131). Indeß sind diese Vor- 
schläge weder in die Verfassungsurkunde vom 5. December 1848 ausgenommen, noch 
im folgenden Jahre bei Auflösung der II. Kammer thatsächlich berücksichtigt 
worden. Bei der Revifion der Verfassung vom 5. December 1848 ist man auf die 
Frage nur noch im Falle eines Regierungswechsels zurückgekommen. Jedoch wurden 
alle Anträge, welche den Kammern das Recht geben sollten, von selbst zusammen- 
zutreten, abgelehnt (vgl. v. Rönne, Bearbeitung der Preuß. Verfassungsurkunde, 
S. 109 und 110). Wenn andere Verfassungsurkunden, z. B. die Belgische in 
Art. 70, die Norwegische in § 68, die Schwedische in § 49, eine solche Be- 
fugniß dem Landtage einräumen, so beruhen diese Verfassungen auf dem Grundsatze 
der Volkssouveränetät. 
Der Sinn des Artikels 12 der Reichsverfassung geht dahin, daß Bundesrath 
und Reichstag wenigstens in jedem Jahre versammelt sein sollen; nicht, daß 
sie gerade in jedem Jahre einberufen werden müssen; ebenso Seydel, Komm., 
S. 168, der mit Recht bemerkt, daß formelle Einberufungen des Bundesrathes 
seit 1883 nicht mehr vorgekommen seien. Ueber den Ort, an dem der Reichstag 
einzuberufen ist, bestimmt die Reichsverfassung ebenso wenig wie die Preußische Ver- 
fassungsurkunde etwas. Daraus ergiebt sich, daß der Kaiser bezw. der König von Preußen 
in der Wahl des Ortes rechtlich nicht beschränkt ist (Arndt, Komm. zur Preuß. 
Verfassung, und v. Rönne, Preuß. Staatsrecht, 4. Aufl., § 67, S. 271). Observanz- 
mäßig erfolgt die Zusammenberufung nach Berlin!. 
Der Reichstag darf nie ohne den Bundesrath, wohl aber der Bundesrath ohne 
den Reichstag versammelt sein (Reichsverfassung Art. 13). 
Vertagung umd Schließung. 
Da Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstages zur 
Prärogative des Kaisers gehören, so muß der Reichstag so lange, bis es zur Ver- 
tagung, Auflösung oder Schließung kommt, versammelt bleiben. Eine Verschiebung 
der Sitzungen wegen eintretender Feste oder Mangel an Berathungsgegenständen, 
das sog. adjournment des englischen Rechts, ebenso wie eine Festsetzung des Be- 
ginnes und Schlusses der Sitzungen stehen dagegen dem Reichstage zu (Schwartz, 
Preuß. Verfassung, S. 148, Geschäftsordnung des Reichstages vom 10. December 
1876, § 37: „Der Präßident des Reichstages] eröffnet und schließt die Sitzung, 
er verkündet Tag und Stunde der nächsten Sitzung“, Arndt, Komm. zur Reichs- 
  
1 Die Nationalversammlung wurde durch die lurg verlegt (Ministerialbl. für die ges. innere 
Verordnung König Friedrich Wilhelm IV.|Verwaltung 1848, S. 308). — Die Observanz 
vom 8. Nov. 1848 von Berlin nach Branden-begründet kein Recht. 
9*
	        

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