Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

8 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes. 9 
Die Bundesversammlung beschloß theils im Plenum, theils im engeren 
Nathe. Im Plenum hatten je 4 Stimmen: Oesterreich, Preußen, Sachsen, Bayern, 
Hannover und Württemberg, je 3: das Großherzogthum Baden, das Kurfürsten- 
thum Hessen, das Großherzogthum Hessen, Holstein und Luxemburg, je 2: Braun- 
schweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau, alle übrigen Staaten je 1 Stimme. 
Die Verschiedenheit in der Stimmenzahl ist gemäß Artikel 6 der Bundesacte „mit 
Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesmitglieder ver- 
abredet worden“. Bei Auflösung des Deutschen Bundes bestanden im Plenum 
64 Stimmen. Die Mitgliederzahl betrug 38. 
Der engere Rath zählte 17 Stimmen: 11 sog. Virilstimmen und 6 sog. 
Kuriatstimmen. Virilstimmen, d. h. je 1 Stimme, hatten: 1. Oesterreich, 2. Preußen, 
3. Bayern, 4. Sachsen, 5. Hannover, 6. Württemberg, 7. Baden, 8. Kurfürsten- 
thum Hessen, 9. Großherzogthum Hessen, 10. Holstein mit Lauenburg, 11. Luxem- 
burg; die sächfisch-ernestinischen Lande hatten zusammen die 12., Braunschweig 
und Nassau die 18., beide Mecklenburg die 14., Oldenburg, die anhaltinischen 
Herzogthümer und Schwarzburg die 15., Hohenzollern, Liechtenstein, beide Reuß, 
beide Lippe, Waldeck und Hessen-Homburg die 16. und die Freien Städte die 
17. (Kuriat-) Stimme 1. 
Beschlüsse über 1. Annahme neuer Grundgesetze oder Aenderung der bestehen- 
den, 2. organische Bundeseinrichtungen, 3. gemeinnützige Anordnungen, 4. Auf- 
nahme neuer Mitglieder in den Deutschen Bund, 5. jura singulorum und 
6. Religionsangelegenheiten mußten im Plenum, und zwar mit Einstimmig- 
keitf, gefaßt werden. Sonst entschied, und zwar mit Zweidrittelmehrheit, das 
Plenum, was eigentlich nur noch bei Kriegserklärungen und Friedensschlüssen der 
Fall war. In der Regel, nämlich in allen Fällen, wo bereits feststehende allgemeine 
Grundsätze in Anwendung oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Aus- 
führung zu bringen waren, überhaupt bei allen Berathungsgegenständen, welche die 
Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht davon ausgenommen hatten, faßte die 
Bundesversammlung die erforderlichen Beschlüsse im „Engeren Rathe“. In diesem 
entschied (mit Stichentscheid des Präsidiums bei Stimmengleichheit) stets die ein- 
sache Mehrheit. Wohl der folgenschwerste Beschluß, welchen die Bundesversammlung 
getroffen hat, der Beschluß, der die nicht österreichischen und preußischen Bundes- 
armeecorps gegen Preußen mobil erklärte, wurde durch einfache (nicht einmal un- 
bestrittene) Mehrheit im engeren Rathe am 14. Juni 1866 gefaßt. 
Die zur Erfüllung der Bundeszwecke und zur Besorgung der Angelegenheiten des 
Bundes erforderlichen Geldmittel waren von der Gesammtheit der Bundesmitglieder 
zu tragen und in der von der Bundesversammlung bestimmten Weise zu leisten. 
Die Versammlung hatte „das matrikularmäßige Verhältniß“ gemäß 
Artikel 52 der Wiener Schlußacte festzusetzen. 
Der Bund war eine in politischer Hinsicht verbundene Gesammtmacht des 
europäischen Staatensystems und vertrat als Ganzes die deutsche Nation nach 
außen?. Er hatte und übte aus alle Rechte, welche das Völkerrecht den freien und 
unabhängigen Staaten im Verhältniß zu anderen Staaten zugesteht. 
„Der Bund hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg, Frieden, Bünd- 
nisse und andere Verträge zu beschließen 2.“" 
Er besaß das active und passive Gesandtenrecht. Der Bund hatte keine un- 
mittelbar von ihm aufgestellte und besoldete Kriegsmacht, sondern das Bundesheer 
wurde durch die von den einzelnen Bundesstaaten nach der sogenannten Bundes- 
matrikel zu stellenden Contingente gebildet. Das gewöhnliche Contingent sollte den 
hundertsten Theil der bundesmatrikularmäßigen Bevölkerung betragen"“. Das 
Bundesheer zerfiel in zehn Armeecorps: 1.—3. österreichisch, 4.—6. preußisch, 
7. bayerisch, 8. von Württemberg, Baden und Großherzogthum Hessen, 9. von 
  
  
1 Bundezacte, Art. IV. Ueber die Stimmen * Wiener S loert Art. 2. 
führung bei den Kuriatstimmen, die heute ohne § Wiener Schlußacte, Art. 35. 
actuelles Interesse ist, s. u. A. G. Meer 4 Bundeskriegsverfassung vom Jahre 1821; 
S. 102. Zachariä, II, S. 817.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.