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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die Zölle
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

370 Siebentes Buch. Finanzwesen. 
eine Erleichterung dahin, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr ent- 
sprechende Menge des zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides 
nachgelassen wird. Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die vor- 
bezeichnete Erleichterung gewährt ist, werden bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate 
Einfuhrscheine über eine entsprechende Getreidemenge ertheilt, sofern fie diese Ver- 
günstigung an Stelle des Erlasses des Eingangszolls für eine der Ausfuhr ent- 
sprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides 
beantragen. Wird ihnen diese Erleichterung nicht gewährt, so werden ihnen auf 
ihren Antrag bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate Einfuhrscheine über eine entsprechende 
Getreidemenge ertheilt 1. 
5 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren ?. 
Da nach Art. 35 der Reichsverfassung das Deutsche Reich die Gesetzgebung über 
das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Reiche gewonnenen Salzes 
und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen 
Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der 
in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgabe gegen Hinterziehungen, 
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemein- 
samen Zollgrenze erforderlich find, ausschließlich ausübt, so ist allseitig und 
stets angenommen?, daß dem Reiche auch die ausschließliche Befugniß zum Erlaß 
der Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen derartige Gesetze zusteht. 
Es wäre ein Steuergesetz, welches den ihm unterworfenen Personen unter gewissen 
Voraussetzungen bestimmte Handlungen zur Pflicht macht, ein unvollständiges 
Gesetz, wenn es nicht Strafandrohungen für den Fall der Unterlassung dieser Hand- 
lungen enthalten würde, und es kann Art. 35 nicht dahin verstanden werden, daß 
er dem Reiche nur das Recht zum Erlaß unvollständiger Gesetze als ausschließliches 
Recht habe übertragen wollen". Dazu kommt, daß herkömmlich die Zoll= und 
Steuergesetze in Deutschland zugleich die Strafen normirten, welche auf ihre Ueber- 
tretung gesetzt waren. Dagegen bezieht sich die ausschließliche Gesetzgebungs- 
befugniß nicht auf das Strafverfahren, insbesondere nicht auf das admini- 
strative Strafverfahren. Denn erstens hatte sich die schon im Zollverein bestandene 
materielle Gemeinschaft der Gesetzgebung hierauf nicht miterstreckt, und es ist daher 
nicht ohne Weiteres anzunehmen, daß Art. 35 die Zuständigkeit des Reiches nach 
dieser Richtung hin ausdehnen wollte. Zweitens ist nur die Zoll= und Steuer- 
gesetzgebung ausschließlich Reichssache, die Verwaltung der Zölle und 
der gemeinschaftlichen Steuern ist dagegen den Einzelstaaten verblieben (Art. 36), 
welche diese Verwaltung zwar nach gleichen Grundsätzen, aber nicht in allen Einzel- 
heiten übereinstimmend führen sollten 5, und daraus folgt, daß bis auf Weiteres 
die nach Art. 35 ausschließliche Gesetzgebungsgewalt des Reiches das Verwaltungs- 
strafverfahren gar nicht in allen seinen Einzelheiten mitumfassen kann; daß also für 
dieses noch die Landesgesetzgebung zuständig ist. Diese kann sich nur innerhalb 
des ihr durch das Reichsrecht freigelassenen Spielraums bewegen. 
Das materielle Zollstrafrecht, welches hiernach der ausschließlichen Gesetz- 
gebungsgewalt des Deutschen Reiches untersteht, ist enthalten: 1) im Vereins- 
zollgesetze vom 1. Juli 1869 (B.-G.-Bl. 1869, S. 817), 2) im Gesetze, be- 
treffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen 
  
1 Wird also im Inland polnischer Weizen schaft, Bd. V (1885), S. 277—336. 
vermahlen und über Danzig ausgeführt, so kann * Arndt, in der Fitschrift für die ges. 
die gleiche Menge amerikanischer Weizen zollfrei Strafrechtswissensch., Bd. V, S. 285, Delbrück, 
dafür nach Hamburg gebracht werden. Art. 40, S. 33 ff. 
* Literatur: Ernst Löbe, Das deutsche 2 Delbrück, J. e. 
Zollstrafrecht, Leipzig 1890, Arndt, Das f Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 
administrative Strafverfahren bei Zuwiderhand-(B.-G.-Bl. 1867, S. 81), Art. 5, und hierzu 
lungen gegen die Reichs-Zoll= und Steuergesetze, Arndt, Verordnungsrecht, S. 92, Anm. 5. 
in der Sitschrift für die ges. Strafrechtswissen- 
 
	        

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