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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Buch. Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

8 43. Der Juhalt des Etatsgesetzes u. s. w. 405 
Brausteuer zu Bayern gehört), Anhalt, beide Schwarzburg, Waldeck, beide Reuß, 
beide Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. Diese Staaten — dazu Luxem- 
burg: — erheben von Bier, welches aus anderen Theilen des deutschen Zoll- 
gebietes bei ihnen eingeführt wird, eine Uebergangsabgabe von 2 Mark von 
jedem Hektoliter. Der Ertrag der Brausteuer, auch der Uebergangsabgabe, wird — 
abzüglich von dem auf Luxemburg entfallenden und nach der Bevölkerungszahl zu 
berechnenden Betrage — nur den vorbezeichneten Staaten zu Gute gebracht. Von 
diesem Ertrage geht die Ausfuhrvergütung ab. Diese beträgt 1 Mark für das 
Hektoliter, aber nur für Bier, zu dessen Bereitung mindestens 25 Kilogramm 
Gerstenschrot, Reis oder grüne Stärke und im Falle von Mitverwendung von höher 
als mit 2 Mark für den Centner besteuerter Malzsurrogate mindestens eine dem 
Neunwerthe von 1 Mark entsprechende Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter 
Bier verwendet worden ist 2. 
§ 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung 
über dessen Ansführung. 
Es ist früher nachgewiesen worden, daß das Etatsgesetz nach Sinn und 
Wortlaut einmal die Veranschlagung und Feststellung der Einnahmen und Aus- 
gaben und sodann die Bewilligung zur Leistung der im Etat festgestellten Ausgaben 
ausspricht. Nichts hindert den Gesetzgeber, wenn er wollte, etwas Anderes im 
Reichshaushaltsgesetze auszusprechen. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz könnte aus- 
sprechen, daß nur die darin festgestellten Einnahmen und daß die Einnahmen nur 
in der festgestellten Höhe erhoben werden dürfen, daß ferner alle nicht im Etat 
aufgeführten Einnahmen eben deshalb, weil sie dort nicht festgestellt find, unerhoben 
bleiben müssen und daß sie den Schuldnern des Staates erlassen werden dürfen oder 
sogar erlassen werden müssen. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz könnte auch aus- 
sprechen, daß nur die darin festgestellten Ausgaben geleistet und alle darin nicht 
festgestellten Ausgaben bei Vermeidung der Wiedereinziehung unter keinen Umständen 
geleistet werden dürfen, oder daß alle darin aufgeführten Ausgaben nur deshalb, 
weil fie dort festgestellt find, auch ohne Verpflichtung dazu geleistet werden dürfen 
oder sogar geleistet werden müssen. 
Dies Alles spricht das Haushaltsgesetz nach seinem Wortlaut und seinem Sinn 
nicht aus und will es nicht aussprechen. Es spricht nur die Feststellung der 
Einnahmen und Ausgaben aus, und zwar erstens, weil dies zu einer ordentlichen 
Finanzwirthschaft nöthig ist, zweitens, weil die festgestellten Einnahmen und Ausgaben 
bei Abnahme und Prüfung der Jahresrechnungen zu Grunde zu legen, und drittens, weil- 
die Staatsregierung und ihre Organe für die Erzielung der festgestellten Einnahmen 
im gewissen Sinne responsabel“, verantwortlich sein sollen. Sie haben sich nämlich 
darüber auszuweisen, wenn die festgestellten Einnahmen nicht oder doch nicht in 
der vollen Höhe gemacht sind. Das Etatsgesetz verbietet ihnen keineswegs, andere 
oder höhere Einnahmen als die darin festgestellten zu machen. Im Gegentheile, 
sie sollen Alles vereinnahmen, was irgendwie in gesetzlicher Weise von ihnen ver- 
einnahmt werden darf. Bezüglich der festgestellten Einnahmen aber soll 
schon nach den Worten der Oberrechenkammer-Instruction vom 30. Mai 1768“7 
„durch glaubhafte Atteste oder sonst documentirt“ werden, „daß so viel, als (in der 
gelegten Rechnung) zur Einnahme gestellet und ein Mehreres nicht eingenommen 
worden“; auch muß, wenn festgestellte Einnahmen unerhoben geblieben find, dar- 
gethan werden, warum dies geschehen ist und geschehen mußte. Bezüglich der fest- 
1 v. Aufseß, in Hirth's Annalen 1898,/find, welche in Bayern, Württemberg, Baden 
S. 416. und in Elaß-Lothringen von dort eingeführtem 
1 Siehe Centralbl. für das Deutsche Reich Bier oder geschrotetem Malz erhoben werden. 
1888, S. 720 ff., 1892, S. 468, ferner v. Auf- 2 Oben S. 333. 
seß, in Hirth's Annalen 1893, S. 416 ff., vo. Siehe oben S. 324. 
selbst auch die Uebergangsabgaben aufgeführt 5 Oben S. 324.
	        

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