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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

Achtes Buch. 
Reichskriegswesen. 
  
8 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine. 
Schon der Deutsche Bund hatte im Kriege wie im Frieden ein Bundesheer!. 
Allerdings besaß er keine unmittelbare, von ihm selbst aufgestellte und besoldete 
Kriegsmacht; denn das Bundesheer wurde durch die Contingente der einzelnen 
Bundesstaaten gestellt. Diese Contingente waren auch im Frieden zu halten. Der 
Bund hatte nicht das Recht des Befehls, wohl aber der Musterungen durch 
Bevollmächtigte?. Das gewöhnliche Contingent eines jeden Bundesstaats betrug 
nach der Bundesverfaffung — welche auf dem Bundesbeschlusse vom 9. April 1821 
beruhte — den hundertsten Theil der bundesmatrikularmäßigen Bevölkerung. Da- 
neben bestand die Pflicht zur Stellung von Ersatzmannschaften. Nach den Be- 
stimmungen in den letzten Zeiten des Deutschen Bundes betrugen das Haupt= und 
das Ersatzcontingent zusammen 1⅝ Procent der matrikularmäßigen Bevölkerungs. 
Das Bundesheer bestand aus fieben ungemischten und drei combinirten, also zusammen 
aus zehn Armeecorps, welche ohne weitere Benennung nach Nummern (nicht nach dem 
Ursprung) bezeichnet wurden und deren jedes in Divisionen, Brigaden, Regimenter, 
Bataillone, Compagnien, Schwadronen und Batterien zerfiel". Die fieben ungemischten 
Armeecorps stellten Oesterreich (3), Preußen (3) und Bayern (1); die drei übrigen, 
combinirten wurden durch die Contingente der übrigen Bundesstaaten gebildet, und. 
zwar bildeten Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen, die beiden Hohen- 
zollern, Liechtenstein, Homburg und Frankfurt das achte, das Königreich Sachsen, 
die Großherzoglich und Herzoglich sächsischen Lande, Kurhessen, Luxemburg, Nassau, 
die anhaltischen, schwarzburgischen und reußischen Lande das neunte, Hannover, 
Braunschweig, Holstein-Lauenburg, die beiden Mecklenburg, Oldenburg, Waldeck, 
Lippe und Schaumburg-Lippe und die drei Hansestädte das zehnte Armeecorps. 
Die Contingente der Bundesstaaten mußten auch im Frieden in einem solchen 
Zustande erhalten werden, daß sie in möglichst kurzer Zeit in die Kriegsbereitschaft 
übergehen konnten. Ein bestimmter Theil des Contingents mußte stets bei den 
Fahnen und im Dienste gehalten werden; hinsichtlich des übrigen Theils konnte 
zur Ersparung der Kosten im Frieden eine zeitliche Beurlaubung stattfinden. Die 
sogenannte Gesammtpräsenz betrug bei der Infanterie, der Fuß= und Festungs- 
  
—il A. Zachariä, 3. Aufl., II. Bd., öz04. 8 Ssrerrz vom 27. April 1861 
Sitzung, 18) 
#chtoron der Bundesversammlung 1843, Videstz egaverfafung vom 9. April 1821, 
"3 lu- RKadowic, Deutschland und Friedrich 1 Abschn. 3, § 23. 
ilhelm I
	        

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