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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

#K#49. Die Festungen. 499 
reglements u. dergl. für seine Truppen anzubefehlen, aber materiell wird er dies thun 
müssen, da er sich verpflichtet hat, Uebereinstimmung zu halten. Aus der gleichen 
Erwägung wird er auch nicht umhin können, Vorschriften, welche der Kaiser über 
Disciplin,Ehrengerichte u. dergl. erläßt, in Bayern einzuführen. Aeußerlich be- 
trachtet und auch formell juristisch betrachtet handelt es sich dabei überall um 
bayerische Verordnungen. In der Sache ist Bayern militärisch von Kaiser und 
Reich unbedingt abhängig. 
Die Selbstständigkeit des bayerischen Staates in Bezug auf das Heerwesen ist 
daher thatsächlich nicht vorhanden. Wenn der König von Bayern im Frieden wie 
im Kriege die Officiere ernennt, so müssen doch in der Sache die vom Kaiser 
gegebenen Instructionen über Ausbildung u. s. w. dabei für ihn maßgebend sein; 
denn sonst fehlte die Uebereinstimmung in der Ausbildung. Daß der König von 
Bayern, abgesehen vom Kriegszustande, das militärische Begnadigungsrecht besitzt, 
ist ein schönes Ehrenrecht, das er auf militärischem Gebiete mit anderen deutschen 
Contingentsherren und im civilen Gebiete mit allen deutschen Landesherren theilt. 
Eine so große praktische Bedeutung, daß dadurch die Einheit des Reichsheeres auf- 
gehoben wird, hat jedoch auch dieses Recht nicht. 
Mit der Mobilmachung hört auch die äußere Selbstständigkeit des bayerischen 
Heeres, der bayerischen Festungen wie des bayerischen Staates auf; denn der Kaiser 
kann in einem Friedensschlusse so gut Theile Bayerns wie Theile Preußens ab- 
treten !; er kann und muß in Bezug auf militärische Vertheidigung, Märsche u. s. w. 
Bayern genau so behandeln wie Preußen. Das preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 
über den Kriegszustand gilt indeß in Bayern so wenig im Kriege wie im Frieden 7. 
§* 49. Die Festungen. 
„Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem 
Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordi- 
narium fie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt“ (Art. 65 der Reichs- 
verfassung). Dieses Recht des Kaisers erstreckt sich auch auf den Umbau und die 
Erweiterung von Festungen. Es ist auch ein ausschließliches. Die Bundesstaaten 
haben in und durch Art. 65 auf das Recht zur Anlegung von Festungen verzichtet. 
Dies ist unstreitig" und ergiebt sich auch aus dem Umstande, daß der militärische 
Oberbefehl wie die Ernennung der Festungscommandanten dem Kaiser zusteht und 
daß die Kosten der Anlegung und Erweiterung der Festungen vom Reiche zu tragen 
find (Art. 58). 
Da das Reich nur die ihm übertragenen Befugnisse hat, so ist das Recht des 
Kaisers an den Festungen nicht weiter auszudehnen, als es der militärische Zweck 
erfordert. Er kann die Festungen schleisen oder vergrößern lassen und zu diesem 
Zwecke in die Rechte des betreffenden Bundesstaates und der Privaten eingreifen; 
er kann z. B. Häuser, Bäume rasiren lassen. Seine Befugniß hört auf, sobald 
das militärische Interesse aufhört. Soweit dieses Interesse obwaltet, steht die 
Landeshoheit dem Reiche nicht entgegen. Wenn Art. 8 der Militärconvention mit 
Sachsen vom 7. Februar 1867 den Uebergang der sächsischen Fortificationen an 
den Norddeutschen Bund bestimmt und hinzufügt: „Die territorialen Souveränetäts- 
rechte sollen durch diese Bestimmung ebenso wenig wie die ferner geltenden Privat- 
besitzverhältnisse eine Aenderung erleiden“, so ist dies nur mit der obigen Ein- 
schränkung richtig. Nach wie vor ist das Festungsgebiet ein Bestandtheil des 
Bundesstaates und dessen Gesetzgebungs= und Besteuerungsrechte unterworfen. 
Diese Gebiete sind nicht unmittelbare Reichsterritorien. Die „Landeshoheit“ hört 
indeß auf, wo die „Militärhoheit“ anfängt. Weder haben die Einzelstaaten ein 
Widerspruchsrecht gegen Anlegung, Erweiterung oder Schleifung von Festungen, 
  
  
1 Oben S. 72. 3 Siehe auch Seydel, Comm., S. 372. 
2 Siehe oben S. 476, 493. 
32“
	        

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